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Wer kriegt eigentlich BAföG?
Nach § 1 BAföG (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BAföG) besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Was ist zu tun um BAföG zu bekommen?
Die Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt (§ 46 BAföG). Der Antrag muss alljährlich neu gestellt werden, da Ausbildungsförderung in der Regel nur für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum) bewilligt wird (§ 50 Abs. 3 BAföG). Bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auslandausbildung, Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG) kann auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum oder aber ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Deshalb kommt dem Tag der Antragstellung eine wichtige Funktion zu. Sollten Sie in der Eile kein Antragsformular mehr ausfüllen können, so genügt zur Geltendmachung zunächst ein formloser Antrag. Die zur Antragstellung erforderlichen Formblätter sollten so rasch wie möglich nachgereicht werden.
Antragsformulare sind im Amt für Ausbildungsförderung und in unserem Service-Center an der Universität Konstanz erhältlich. Die Antragsunterlagen liegen auch bei den Studierendensekretariaten der jeweiligen Hochschulen aus. Darüber hinaus sind die Antragsunterlagen auch über einen Download auf unserer Homepage verfügbar.
Was ist zu beachten bei Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung?
Nach einem Wechsel des Studienziels oder des/eines Studienfachs (auch Nebenfach) wird die Förderung nur geleistet, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Wichtige Gründe im Sinne der BAföG-Vorschriften sind beispielsweise:
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes unterstellt (sogenannte Regelvermutung). Auch in diesen Fällen ist der Fachrichtungswechsel dem Amt für Ausbildungsförderung auf jeden Fall schriftlich anzuzeigen. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung ist hingegen nicht erforderlich.
Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund ist auch zu einem späteren Zeitpunkt noch förderungsunschädlich, wenn er unverzüglich nach Eintritt des unabweisbaren Grundes erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein Grund ist unabweisbar, wenn er die Fortführung des alten Studiums sinnlos werden lässt (Beispiel: unfallbedingte Lähmung eines Sportstudenten; eine die spätere Berufsausübung verhindernde Allergie eines Pharmaziestudenten etc.).
Die beim Fachrichtungswechsel aus dem aufgegebenen Studiengang angerechneten Fachsemester sind bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu berücksichtigen. Sofern beispielsweise aus einem viersemestrigen Studium beim Fachrichtungswechsel zwei Semester angerechnet werden, der Auszubildende das Studium also im dritten Semester aufnimmt, bedarf es nunmehr zur Genehmigung des Fachrichtungswechsels eines wichtigen Grundes, ein unabweisbarer Grund ist nicht erforderlich. Der Fachwechsel muss schriftlich begründet werden. Wir beantworten hierzu gern Ihre Fragen!
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Ausländer Förderung?
Durch die gesetzlichen Neuregelungen des § 8 BAföG wird der Kreis der förderungsberechtigten Ausländer mit dem Inkrafttreten des 22. Änderungsgesetzes erheblich ausgeweitet. Vom Grundsatz her sind nunmehr alle Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, förderungsberechtigt.
Im Absatz 1 sind im Wesentlichen Ausländer mit einem Daueraufenthaltsrecht oder einer Niederlassungserlaubnis erfasst.
Für Ausländer, die nicht durch die Regelungen des Absatzes 1 erfasst sind, aber dennoch eine Bleibeperspektive haben, können durch die Regelungen des Absatzes 2 erfasst sein. Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 2 wird direkt an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes angeknüpft. Die in der § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelisteten Aufenthaltstitel führen direkt zur BAföG-Berechtigung. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltstitel erfordern zusätzlich eine vierjährige Mindestaufenthaltsdauer. In beiden Fallgruppen besteht das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Eine Mindesterwerbsdauer wird dagegen nicht vorausgesetzt.
Ab sofort können nach § 8 Abs. 2 a BAföG "geduldete" Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Im Übrigen wird Ausländern nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnittes sich insgesamt fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des Ausbildungsabschnittes insgesamt drei Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Nach § 8 Abs. 4 BAföG verlieren Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe, Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt demnach für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.
Gibt es eine Altersgrenze für den BAföG-Bezug?
Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Nach Überschreiten der Altersgrenze ist die Förderung ausnahmsweise möglich, wenn der Auszubildende:
Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.
Wie viel BAföG gibt es?
Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt und für das Studium sind durch das Gesetz (§ 13 BAföG) pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspauschale beträgt der monatliche Bedarfssatz für Studierende für alle Bewilligungszeiträume die ab Oktober 2010 beginnen, ebenso für bereits laufende Bewilligungszeiträume ab Oktober 2010
Darüber hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen bedarfserhöhende Zuschläge für die Kranken- und/oder Pflegeversicherung gewährt werden:
Versicherungszuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von maximal 62 € und 11 €. Der Anspruch besteht nur für Studierende, die selbst beitragspflichtig kranken- bzw. pflegeversichert sind.
Der BAföG-Höchstsatz steigt ab Oktober 2010 auf maximal 670 € monatlich.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einkommens- und Vermögensanrechnung!
Welche Auswirkungen haben Einkommen und Vermögen auf das BAföG?
Nach dem BAföG gilt als bedürftig, wer weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten (= Eltern und Ehegatte) in der Lage ist, die Ausbildungskosten aufzubringen. Auf den Bedarf werden daher (in dieser Reihenfolge) angerechnet:
Die Förderung ist vom Vermögen der Eltern oder des Ehegatten unabhängig.
Die Einkommen der Eltern bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende
Wie lang kann ich BAföG erhalten?
Ausbildungsförderung wird, sofern ein Antrag gestellt wird, von dem Monat an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde (§ 15 BAföG). Ausbildungsförderung wird jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer erbracht. Sie bemisst sich nach dem gewählten Studiengang (Regelstudienzeit).
Über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für angemessene zeit geleistet, wenn diese
und das Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit abgeschlossen werden kann. In der letztgenannten Fallgruppe wird während der Verlängerungszeit die Ausbildungsförderung sogar als Vollzuschuss gezahlt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG).
Für höchstens zwölf Monate kann Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) beansprucht werden, wenn
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG geleistet.
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer und die Studienabschlusshilfe muss schriftlich beantragt werden. Neben den "üblichen" Antragsformularen bedarf es zur Feststellung, ob schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen einer ausführlichen, schriftlichen Begründung für die Studienverzögerung.
Neben den geschilderten Finanzierungshilfen nach Erreichen der Förderungshöchstdauer gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Bildungskredit in Anspruch zu nehmen. Der Bildungskredit wird auf besonderen Antrag, der an das Bundesverwaltungsamt in Köln zu richten ist, Studierenden für längstens zwei Jahre ohne Bürgen nach den Bedingungen für das verzinsliche Bankdarlehen gewährt. Antragsunterlagen für den Bildungskredit erhalten Sie auch im Amt für Ausbildungsförderung.
Was ist wann an wen zurückzuzahlen?
Die Förderung für Hochschüler wird im Normalfall zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).
Für die Darlehensrückzahlung gilt:
Zuständigkeit / Verfahren
Das für Erlass und Einzug der Darlehen zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) übersendet nach dem Ende der Förderungshöchstdauer an Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Bis zur Übersendung dieses Feststellungs- und Rückzahlungszeitraums kann jedoch einige Zeit (mehrere Jahre) vergehen. Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sind dem BVA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Halten Sie sich bitte daran, die Kosten der Aufenthaltsnachforschung (derzeit 25,-- €) gehen sonst zu Ihren Lasten. Bitte richten Sie weitere Fragen insbesondere zur Höhe Ihrer Darlehensschuld - soweit Sie diese nicht anhand der Ihnen vorliegenden Bescheide feststellen können - direkt unter Angabe der Förderungsnummer und Ihres Geburtsdatums online, telefonisch (0221/758-0) oder schriftlich (50728 Köln) an das BVA.
Für den Teilerlass des Darlehens gilt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung des zinslosen Darlehens zu einem nicht unerheblichen Teil erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schnell studiert haben oder besonders gut abgeschnitten haben. Die Regelungen gelten nur noch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden oder die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt beendet haben.
Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gilt:
Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig abgelöst werden. Je nach Tilgungsart wird auf Antrag ein Nachlass zwischen 2 und 50,5 % gewährt.
Wenn Sie kurz vor Beginn der Rückzahlung vom BVA Nachricht über die Höhe des Darlehens erhalten, prüfen Sie schnell und genau nach, ob alle Vergünstigungen berücksichtigt wurden. Verwenden Sie hierzu Ihre eigenen BAföG-Unterlagen, die Akte des BAföG-Amtes ist zu diesem Zeitpunkt unter Umständen bereits vernichtet.
In welchen Fällen wird ein verzinsliches Bankdarlehen geleistet?
Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt für Weideraufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.
Sind die Studienleistungen für den BAföG-Bezug von Bedeutung?
Als geeignet gilt derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (§ 9 BAföG). Dies wird in der Regel während der ersten vier Semester des Hochschulbesuchs ohne weiteres angenommen. Für die Zeit ab dem 5. Semester wird die Förderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet (§ 48 BAföG), in dem der/die Auszubildende seine Eignung nachweist. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
Für die Rechtzeitigkeit des Nachweises ist das Eingangsdatum beim Amt für Ausbildungsförderung maßgebend. Der Studierende ist für den rechtzeitigen Zugang der Bescheinigung im Amt verantwortlich.
Sofern die Ausbildungsstätte keine positive Leistungsbescheinigung ausstellt, besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 2 BAföG formlos zu beantragen. Zur Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG bedarf es neben einer formlosen Begründung für den Leistungsrückstand weiterer Nachweise wie z.B. Notenspiegel, ärztliche Atteste über evtl. Krankheitszeiten bzw. Prüfungsunfähigkeiten etc. Es handelt sich um eine aufwändige Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns!!!
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Eltern den Unterhalt nicht leisten?
Die meisten Studenten sind auf finanzielle Mithilfe Ihrer Eltern angewiesen. In Einzelfällen kommt es aber leider vor, dass die Unterhaltspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Auszubildenden, die den jeweils Unterhaltsverpflichteten nicht in eigener Verantwortung notfalls auf Unterhaltszahlungen verklagen möchten, das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG geschaffen. Sofern Sie sich für einen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG entscheiden, leistet das Land Baden-Württemberg quasi anstelle des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils an angerechneten Unterhaltsbetrag voraus. Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden geht als Folge der Vorausleistung kraft Gesetz auf das Land Baden-Württemberg über. In besonderen Einzelfällen bedarf es einer förmlichen Unterhaltsabtretung. Es wird u.U. ein Unterhaltsprozess gegen den Unterhaltspflichtigen geführt, um den vorausgeleisteten Unterhalt ersetzt zu bekommen.
Voraussetzungen für Vorausleistungen sind:
Vor der abschließenden Entscheidung über den Vorausleistungsantrag sind die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Elternteile anzuhören. Insgesamt handelt es sich um ein sehr zeitaufwändiges Verfahren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Amt für Ausbildungsförderung.
Achtung!!
Infos zum 23. BAföG-Änderungsgesetz