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Antragsverfahren

Die Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt (§ 46 BAföG). Der Antrag muss alljährlich neu gestellt werden, da Ausbildungsförderung in der Regel nur für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum) bewilligt wird (§ 50 Abs. 3 BAföG). Bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auslandausbildung, Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG) kann auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum oder aber ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Deshalb kommt dem Tag der Antragstellung eine wichtige Funktion zu. Sollten Sie in der Eile kein Antragsformular mehr ausfüllen können, so genügt zur Geltendmachung zunächst ein formloser Antrag. Die zur Antragstellung erforderlichen Formblätter sollten so rasch wie möglich nachgereicht werden.

Antragsformulare sind beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks erhältlich. Antragsunterlagen liegen jedoch auch in den Studentensekretariaten der jeweiligen Hochschulen aus. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen haben sollten, so wenden Sie sich bitte einfach an das BAföG-Amt, wir helfen gern weiter.

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!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



Aktuelles
BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




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