
Die Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt (§ 46
BAföG). Der Antrag muss alljährlich neu gestellt werden, da Ausbildungsförderung
in der Regel nur für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum) bewilligt wird
(§ 50 Abs. 3 BAföG). Bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auslandausbildung,
Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG) kann auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum
oder aber ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. Grundsätzlich
wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die
Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des
Antragsmonats an. Deshalb kommt dem Tag der Antragstellung eine wichtige
Funktion zu. Sollten Sie in der Eile kein Antragsformular mehr ausfüllen
können, so genügt zur Geltendmachung zunächst ein formloser Antrag. Die
zur Antragstellung erforderlichen Formblätter sollten so rasch wie möglich
nachgereicht werden.
Antragsformulare sind beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks
erhältlich. Antragsunterlagen liegen jedoch auch in den Studentensekretariaten
der jeweiligen Hochschulen aus. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen haben sollten,
so wenden Sie sich bitte einfach an das BAföG-Amt, wir helfen gern weiter.