Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
- für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Satz 2,
- für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat,
- in Fällen der Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.
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