
Die Förderung für Hochschüler wird im Normalfall zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).
Für die Darlehensrückzahlung gilt:
Zuständigkeit / Verfahren
Das für Erlass und Einzug der Darlehen zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) übersendet nach dem Ende der Förderungshöchstdauer an Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Bis zur Übersendung dieses Feststellungs- und Rückzahlungszeitraums kann jedoch einige Zeit (mehrere Jahre) vergehen. Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sind dem BVA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Halten Sie sich bitte daran, die Kosten der Aufenthaltsnachforschung (derzeit 25,-- €) gehen sonst zu Ihren Lasten. Bitte richten Sie weitere Fragen insbesondere zur Höhe Ihrer Darlehensschuld - soweit Sie diese nicht anhand der Ihnen vorliegenden Bescheide feststellen können - direkt unter Angabe der Förderungsnummer und Ihres Geburtsdatums online, telefonisch (0221/758-0) oder schriftlich (50728 Köln) an das BVA.
Für den Teilerlass des Darlehens gilt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung des zinslosen Darlehens zu einem nicht unerheblichen Teil erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schnell studiert haben oder besonders gut abgeschnitten haben. Die maßgeblichen Regelungen gelten nur noch im Jahr 2012!
Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gilt:
Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig abgelöst werden. Je nach Tilgungsart wird auf Antrag ein Nachlass zwischen 2 und 50,5 % gewährt.
Wenn Sie kurz vor Beginn der Rückzahlung vom BVA Nachricht über die Höhe des Darlehens erhalten, prüfen Sie schnell und genau nach, ob alle Vergünstigungen berücksichtigt wurden. Verwenden Sie hierzu Ihre eigenen BAföG-Unterlagen, die Akte des BAföG-Amtes ist zu diesem Zeitpunkt unter Umständen bereits vernichtet.