
Ausbildungsförderung wird, sofern ein Antrag gestellt wird, von dem Monat an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde (§ 15 BAföG). Ausbildungsförderung wird jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer erbracht. Sie bemisst sich nach dem gewählten Studiengang (Regelstudienzeit).
Über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für angemessene zeit geleistet, wenn diese
und das Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit abgeschlossen werden kann. In der letztgenannten Fallgruppe wird während der Verlängerungszeit die Ausbildungsförderung sogar als Vollzuschuss gezahlt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG).
Für höchstens zwölf Monate kann Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) beansprucht werden, wenn
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG geleistet.
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer und die Studienabschlusshilfe muss schriftlich beantragt werden. Neben den "üblichen" Antragsformularen bedarf es zur Feststellung, ob schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen einer ausführlichen, schriftlichen Begründung für die Studienverzögerung.
Neben den geschilderten Finanzierungshilfen nach Erreichen der Förderungshöchstdauer gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Bildungskredit in Anspruch zu nehmen. Der Bildungskredit wird auf besonderen Antrag, der an das Bundesverwaltungsamt in Köln zu richten ist, Studierenden für längstens zwei Jahre ohne Bürgen nach den Bedingungen für das verzinsliche Bankdarlehen gewährt. Antragsunterlagen für den Bildungskredit erhalten Sie auch im Amt für Ausbildungsförderung.