Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Nach Überschreiten der Altersgrenze ist die Förderung ausnahmsweise möglich, wenn der Auszubildende:
- die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hat;
- den Zugang zur Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation erhalten hat;
- aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wenn bei Erreichen der Altersgrenze und durchgehend bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 10 Jahren erzogen wurde und der Auszubildende nicht mehr als 30 Wochenstunden während dieser Zeit gearbeitet hat;
- infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.
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