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Leistungsnachweis / Eignung

Als geeignet gilt derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (§ 9 BAföG). Dies wird in der Regel während der ersten vier Semester des Hochschulbesuchs ohne weiteres angenommen. Für die Zeit ab dem 5. Semester wird die Förderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet (§ 48 BAföG), in dem der/die Auszubildende seine Eignung nachweist. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
  • Vorlage einer nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung (Formblatt 5) der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seine Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Leistungsnachweis).

Für die Rechtzeitigkeit des Nachweises ist das Eingangsdatum beim Amt für Ausbildungsförderung maßgebend. Der Studierende ist für den rechtzeitigen Zugang der Bescheinigung im Amt verantwortlich.

Sofern die Ausbildungsstätte keine positive Leistungsbescheinigung ausstellt, besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 2 BAföG formlos zu beantragen. Zur Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG bedarf es neben einer formlosen Begründung für den Leistungsrückstand weiterer Nachweise wie z.B. Notenspiegel, ärztliche Atteste über evtl. Krankheitszeiten bzw. Prüfungsunfähigkeiten etc. Es handelt sich um eine aufwändige Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns!!!

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!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



Aktuelles
BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




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