
Als geeignet gilt derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (§ 9 BAföG). Dies wird in der Regel während der ersten vier Semester des Hochschulbesuchs ohne weiteres angenommen. Für die Zeit ab dem 5. Semester wird die Förderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet (§ 48 BAföG), in dem der/die Auszubildende seine Eignung nachweist. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
Für die Rechtzeitigkeit des Nachweises ist das Eingangsdatum beim Amt für
Ausbildungsförderung maßgebend. Der Studierende ist für den rechtzeitigen
Zugang der Bescheinigung im Amt verantwortlich.
Sofern die Ausbildungsstätte keine positive Leistungsbescheinigung ausstellt,
besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Vorlagefrist nach § 48 Abs.
2 BAföG formlos zu beantragen. Zur Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG bedarf
es neben einer formlosen Begründung für den Leistungsrückstand weiterer
Nachweise wie z.B. Notenspiegel, ärztliche Atteste über evtl. Krankheitszeiten
bzw. Prüfungsunfähigkeiten etc. Es handelt sich um eine aufwändige Einzelfallprüfung.
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