
Deutsche Eltern haben Anspruch auf Kindergeld wenn,
• sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben,
• sie im Ausland leben, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
AusländerInnen, die in Deutschland wohnen, können Kindergeld erhalten wenn,
• eine gültige Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Studium besteht. Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Es besteht aber ein Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags
• sie EU-Angehörige oder SchweizerInnen sind unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis
• sie Staatsangehörige anderer Länder sind, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen hat und sie als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen
Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten, wobei die Eltern grundsätzlich frei wählen können, wem von ihnen es zukommen soll. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt.
Berücksichtigt werden:
• im ersten Grad mit dem/der Antragsteller/in verwandte Kinder.
• Kinder des Ehegatten/der Ehegattin (Stiefkinder) und Enkelkinder, wenn der/die Antragsteller/in sie in den Haushalt aufgenommen hat.
• Pflegekinder, die im Haushalt des/der Antragsteller/in leben, für längere Zeit zu der Familie des/der Antragsteller/in gehören und nicht mehr der Obhut und Pflege ihrer Eltern unterstehen.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes wir Kindergeld geleistet, wenn das Kind sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und seine Einkünfte einen bestimmten Betrag im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Arbeitslose Kinder kann Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr bezogen werden.
Das Kindergeld beträgt seit 1.1.10
• jeweils 184,- € für das 1. und 2. Kind,
• jeweils 190,- € für jedes dritte Kind
• jeweils 215,- € für jedes weitere Kind
Es wird unabhängig vom Elterneinkommen von der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes oder vom öffentlichen Arbeitgeber ausbezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird von Amts wegen geprüft, ob für die Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag günstiger sind. Kindergeld wird beim BAföG-Antrag nicht als Einkommen angerechnet.
Achtung Einkommen: Ab 2012 wird Einkommen beim Erststudium nicht mehr angerechnet. Die Kindergeldzahlung entfällt bisher bei Einkünften über 8004,- € pro Kalenderjahr.
Bei Überschreitung entfällt die Leistung für den entsprechenden Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Ausbildungskosten sind von den Einkünften absetzbar. Zu den Einkünften zählen: Zuschüsse nach BAföG (nicht Darlehensanteil), Waisenrente, Wohngeld, Stipendien und weitere Einkommen.
Mit der Eheschließung des Kindes entfällt der Kindergeldanspruch. Es sei denn, die Eltern kommen weiterhin für das Kind auf und der Ehegatte hat nur sehr geringes Einkommen.
Urlaubsemeseter: Bei Studienunterbrechung oder Urlaubssemester z. B. wegen Erwerbstätigkeit oder Erziehungszeit entfällt Kindergeld. Ausnahme: Bei Schwangerschaft/Kindererziehung wird die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen, und das Kindergeld wird weiter gezahlt. D.h., wird nach höchstens 4 Monaten nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) das Studium fortgesetzt, so besteht Anspruch auf eigenes Kindergeld. Die Ausnahme gilt auch bei einer Beurlaubung wegen Erkrankung.
Die für die Gewährung von Kindergeld erforderlichen Anträge erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur und seit neuestem ist es möglich Anträge online auszufüllen auszudrucken und untertschrieben abzuschicken . Vordrucke erhalten Sie auch unter www.familienkasse.de sowie www.bzst.de. Siehe auch das Merkblatt Kindergeld
zuständig für Konstanz: Familienkasse Villingen-Schwenningen
Lantwattenstr. 2
78050 VS-Villingen
Email: Familienkasse-Villingen-Schwenningen@arbeitsagentur.de
Ortsverzeichnis anderer Familienkassen
Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten:
Wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur bis zu vier Monaten liegen, kann Kindergeld weiter bezogen werden (z.B. zum Master- oder Referendariatsbeginn und Anerkennungspraktikum). Dauert die Zeit länger als vier Monate, so kann der Status "Kind ohne Ausbildungsplatz" bei entsprechenden Nachweisen von Suchbemühungen Kindergeldzahlungen auslösen.