
Das
Mutterschaftsgeld ist eine Leistung während der Mutterschutzfristen, die nicht
von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang
mit einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch Schwangerschaft und Geburt
unterbrochen wird. Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der
Geburt. Bei Zwillingen gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Geburt.
Das
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen
hat zur Voraussetzung, dass
1. Bei Beginn der
Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht, bzw. unter Beachtung der
besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde
und
2. eine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bei
Antragstellung vorhanden ist (Familienversicherung gilt nicht).
Die Höhe beträgt den durchschnittlichen Nettoverdienst. Die
Krankenkasse übernimmt bis zu 13,- € pro Tag. Falls der Verdienst höher lag,
trägt der Arbeitgeber solange das Arbeitsverhältnis besteht die
Differenz.
Das
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts (BVA) ist
vorgesehen für berufstätige Mütter, die nicht eigenständig Krankenkassenmitglied
sind oder bei denen eine private Krankenversicherung
besteht. Das BVA zahlt maximal 210,- € im gesamten Mutterschutzzeitraum. Falls
mehr als 13,- € netto pro Tag verdient wurde, wird der drauberhinausgehende Anteil vom
Arbeitgeber aufgestockt, solange das Arbeitsverhältnis
besteht.