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Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung während der Mutterschutzfristen, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, welches durch Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird. Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Zwillingen gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Geburt.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen hat zur Voraussetzung, dass

1. Bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht, bzw. unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde und
2. eine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung vorhanden ist (Familienversicherung gilt nicht).

Die Höhe beträgt den durchschnittlichen Nettoverdienst. Die Krankenkasse übernimmt bis zu 13,- € pro Tag. Falls der Verdienst höher lag, trägt der Arbeitgeber solange das Arbeitsverhältnis besteht die Differenz.

Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts (BVA) ist vorgesehen für berufstätige Mütter, die nicht eigenständig Krankenkassenmitglied sind oder bei denen eine private Krankenversicherung besteht. Das BVA zahlt maximal 210,- € im gesamten Mutterschutzzeitraum. Falls mehr als 13,- € netto pro Tag verdient wurde, wird der drauberhinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

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!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



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