
Kinder können einen eigenen Anspruch auf Sozialgeld sowie die angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung haben. Dabei werden Kindergeld und etwaige Unterhaltszahlungen als Einkommen der Kinder angerechnet. Auf
den Angehörigenunterhalt finden Leistungen nach dem BAföG sowie das Erziehungsgeld bzw. das „Mindestelterngeld“ keine Anrechnung.
Falls keine Unterhaltszahlungen des Vaters an das Kind geleistet werden
besteht die Möglickheit auf Unterhaltsvorschuss.
Wenn die Mutter für sich oder das
Kind Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen möchte, besteht die
Verpflichtung den Namen des Kindsvaters anzugeben.
Kinder bis 14
Jahre
sind Teil der Bedarfsgemeinschaft der studierenden
Eltern und haben Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 SGB II in Höhe des Regelsatzes
.
Kinder ab 15
Jahren
Für sie besteht als Erwerbsfähige einen eigenen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II.
Antragstellung
Anträge auf ALG II
oder Sozialgeld gelten ab Antragstellung und müssen schriftlich beim örtlich
zuständigen Job-Center
eingereicht werden.