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Sozialgeld für Kinder

Kinder können einen eigenen Anspruch auf Sozialgeld sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung haben. Dabei werden Kindergeld und etwaige Unterhaltszahlungen als Einkommen der Kinder angerechnet. Auf den Angehörigenunterhalt finden Leistungen nach dem BAföG sowie das Erziehungsgeld bzw. das „Mindestelterngeld“ keine Anrechnung. Falls keine Unterhaltszahlungen des Vaters an das Kind geleistet werden besteht die Möglickheit auf Unterhaltsvorschuss.

Wenn die Mutter für sich oder das Kind Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen möchte, besteht die Verpflichtung den Namen des Kindsvaters anzugeben.

Kinder bis 14 Jahre
sind Teil der Bedarfsgemeinschaft der studierenden Eltern und haben Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 SGB II in Höhe des Regelsatzes .

Kinder ab 15 Jahren
Für sie besteht als Erwerbsfähige einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Antragstellung
Anträge auf ALG II oder Sozialgeld gelten ab Antragstellung und müssen schriftlich beim örtlich zuständigen Job-Center  eingereicht werden.

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!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



Aktuelles
BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




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