
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Hierbei werden eheliche und miteheliche Kinder gleich gestellt. Die Höhe der Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist einkommensabhängig.
Zum Thema Unterhalt während der Ausbildung wird auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks Information gegeben. Als ein
Orientierungswert für ein volljähriges studierendes Kind, das nicht bei seinen
Eltern wohnt, gilt ein Regelbedarf in Höhe von 640 Euro/mtl. (ohne evtl. eigenen
Krankenversicherungsbeitrag des Studierenden und ohne Studiengebühren).
Falls die Eltern nicht zahlen wollen oder können...
dann kann ein
Vorausleistungsantrag gemäß § 36 BAföG beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Das Amt kann dann nach Einschätzung
der Erfolgsaussichten eine Klage gegen den/die Unterhaltspflichtigen in Erwägung
ziehen. Zu diesem Thema gibt es eine umfassendere Darstellung