Stilfoto

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhalt für ihr Kind aus öffentlichen Mitteln erhalten, wenn das Kind keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bezieht und ihm auch keine Waisenbezüge zustehen. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; der Anspruch besteht längstens für insgesamt 72 Monate, ist allerdings ausgeschlossen, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet. Dies gilt auch, wenn der/die Alleinerziehende keine Auskünfte über den anderen Elternteil gibt oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils nicht mitwirkt.

Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich aus dem Regelbetrag, von dem die Hälfte des Erstkindergeldes in Abzug gebracht wird, und beträgt für Kinder in den alten Bundesländern unter 6 Jahren 117,- € / Monat und vom 6. Jahr bis unter 12 Jahren 157,- €/ Monat. Tatsächliche Unterhaltszahlungen werden angerechnet.

Der alleinerziehungsberechtigte Elternteil kann „freiwillige“ Beistandschaft beantragen. Die Aufgaben der Beistandschaft beschränken sich auf zwei Bereiche: Die Vaterschaftsfeststellung und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Der Antrag muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Weitere Auskünfte und Anträge erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt

 

Drucken

!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



Aktuelles
BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




Back-Pfeil