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Waisenrente

Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind und außerdem die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung erfüllt wurde. Diese beträgt 5 Jahre. Die Antragstellung erfolgt direkt beim Rentenversicherungsträger oder beim örtlichen Versicherungsamt (befindet sich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Ähnlich wie das Kindergeld kann (Halb-)Waisenrente auch nach dem 18. Geburtstag bezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

- Ausbildungsstatus liegt vor
- Eigenes Einkommen des/r Hinterbliebenen führt nicht zum Wegfall der Rente
- Das Alter des/r Hinterbliebenen liegt unter 27 Jahren

Wehr- und Zivildienstzeiten verlängern die Altersgrenze.

Einkommensgrenze
liegt seit 1.7.2009 liegt bei 478,72 € monatlich.
40 % des übersteigenden Einkommens wird auf die Waisenrente angerechnet.

Info zur Höhe der Waisenrente

Übergangszeiten während der Ausbildung:
Im Übergangszeitraum z.B. vom 1. Staatsexamen zum Referendariat wird Waisenrente bezahlt, wenn das Referendariat innerhalb 4 Monate nach dem 1. Examen aufgenommen wird. Bedingung ist außerdem, dass die Ausbildungsordnung eingehalten wird. Ansonsten endet der Leistungsanspruch endet mit dem Prüfungsmonat des 1. Examens.
 

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!!!Achtung!!!
Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



Aktuelles
BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




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