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Wohngeld

Nach § 41 Wohngeldgesetz (WoGG) sind Studierende im Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie "dem Grunde nach" BAföG-Leistungen beziehen könnten. Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, sind trotzdem "dem Grunde nach" BAföG-berechtigt. Das heißt, sie können kein Wohngeld beziehen.

Ausnahmen sind, wenn tatsächlich kein BAföG-Anspruch besteht (z.B. wegen Alter, Fachrichtungswechsel, Überschreitung der Regelstudienzeit, BAföG nur als Volldarlehen) oder wenn  Familienangehörige im eigenen Haushalt leben, die selber keine BAföG-förderbare Ausbildung betreiben (z.B. eigene Kinder). Bei Studierenden mit Kindern wird Wohngeld für den Studierenden bewilligt und das Kind erhält Sozialgeld mit dem Mietanteil.

Die Wohngeldstelle prüft bei Zweifeln bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus das möglicherweise bewilligte Wohngeld überhaupt zum Leben ausreicht. Regelmäßige Einkünfte von mindesten 80% des sozialhilferechtlichen Bedarfs müssem dafür nachgewiesen werden. Das wären bei einer Einzelperson 80 % der Summe von 365 € Regelsatz plus bestehenden Mietkosten. Unterhaltszahlungen der Eltern werden ungern anerkannt. Falls das Einkommen zu niedrig ist, können Darlehen oder Vermögen als Nachweis zur Existenzsicherung für die Glaubhaftigkeitsprüfung aufgeführt werden. Darlehen stellen wohngeldrechtlich kein Einkommen dar. Es ist  ratsam, die Beratungsangebote der zuständigen Stellen in Anspruch zu nehmen und Anträge schriftlich zu stellen. Für die Datumsicherheit sollte ein formloser Antrag gestellt werden und der vollständige Antrag kann nachgereicht werden.

Weitere Infos zum Wohngeld Konstanz, Wohngeld Landkreis Konstanz, Ravensburg, Weingarten und Friedrichshafen, Wohngeldrechner sowie Wohngeldreform
 

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Am 18.05.2012 bleibt das Amt für Ausbildungsförderung für den Publikumsverkehr geschlossen.



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BAföG-Datenabgleich für die Jahre 2007 bis 2009




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