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Krankenversicherung für Studierende

Studierende, die in Deutschland studieren, müssen über eine Krankenkasse versichert sein. Bei der Immatrikulation wird in der Regel der Nachweis einer Krankenversicherung verlangt. Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Familienversicherung

Sie sind unter 25? Dann können Sie sich familienversichern 
Wer unter 25 Jahre alt ist und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Studierende, die einen gesetzlich versicherten Ehegatten haben, können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). 

Bedingung für eine beitragsfreie Familienversicherung ist, dass das eigene regelmäßige monatliche Einkommen nicht mehr als 360,- € beträgt. Bei Verdienst aus einem Mini-Job erhöht sich die Einkommensgrenze auf 400,- €. Selbständige Tätigkeit (Honorarverhältnis) wird in diesem Zusammenhang nicht als Mini-Job verstanden, deshalb bleibt dort die Grenze weiterhin bei 360,- €, wobei aber Betriebskosten absetzbar sind. Wer nur in den Semesterferien jobbt (nicht länger als zwei Monate) darf auch mehr als 360,-/400,- € verdienen, denn das aus diesem Zeitraum erzielte Einkommen ist kein regelmäßiges.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich. Die AOK orientiert sich, was ausnahmsweise Überschreitungen angeht, an den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung. Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten die Krankenkasse der Eltern.

Wird die Altersgrenze überschritten, so können sich abgeleistete Zeiten im Zivil-/Wehrdienst verlängernd auswirken. Wer die Grenzen überschreitet, muss sich studentisch pflichtversichern oder, falls dies nicht möglich ist, freiwillig gesetzlich.

Studentische Krankenversicherung

Sie sind über 25? Dann können Sie sich studentisch versichern
Studierende die zwischen 25 und 30 Jahre alt sind und noch nicht das 14. Fachsemester absolviert haben oder die Einkommensgrenzen überschreiten, können sich studentisch krankenversichern.

Ab April 2011 liegt die studentische Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung bei monatlich 78,11 € für Studierende ohne Kind und über 23 Jahre bzw. 76,41 € für Studierende mit Kind oder unter 23 Jahre. Dieser Preis ist einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben, es sei denn die Kasse erhebt einen Zusatzbeitrag der für Studierende auf 8 € begrenzt ist..

Freiwillige Krankenversicherung

Sie sind über 30 oder studieren länger als 14 Semester? Dann können Sie sich freiwillig versichern.
Nach dem 14. Fachsemester oder bei Überschreiten einer Altersgrenze von 30 Jahren erlischt der Versicherungsschutz über die studentische Pflichtversicherung. Eine Verlängerung ist möglich bei Wehr- u. Zivildienstzeiten, Soziales Jahr sowie besondere persönliche Gründe wie z.B. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes und dessen Betreuung, Behinderung oder eigene Krankheit. Ein Antrag muss schriftlich bei der Krankenkasse gestellt werden!

Danach muss eine teurere freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen werden. Die Beantragung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen.


Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Erlöschen der studentischen Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Versicherung ein "Absolvententarif" , der bei 106,09 € für Studierende ohne Kind und über 23 Jahre bzw. 103,99 € für Studierende mit Kind oder unter 23 Jahre liegt. Nach Ablauf der 6 Monate beläuft sich der Beitragssatz der freiwilligen Versicherung inkl. Pflegeversicherung auf monatlich 138,60 € für Studierende ohne Kind und über 23 Jahre bzw. 136,50 € für Studierende mit Kind oder unter 23 Jahre. Beim Absolvententarif sowie dem Beitrag der freiwilligen Versicherung gilt eine Einkommensgrenze von 840,- €.

Befreiung von der Versicherungspflicht - Freiwillige Versicherung
Innerhalb der ersten drei Monate des Studiums kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Diese Befreiung ist endgültig : Sie gilt für das gesamte Studium, wobei unerheblich ist, wie viele Studiengänge nebeneinander oder nacheinander studiert werden. Ein Zurück in die relativ günstige studentische Pflichtversicherung gibt es nicht. Auch eine freiwillige Versicherung ist nach dieser Entscheidung nicht möglich.

Die einzigen Wege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung führen über eine Pflichtversicherung als ArbeitnehmerIn oder den Bezug von Arbeitslosengeld II, was gleichfalls eine gesetzliche Pflichtversicherung auslöst. Wer ein Jahr versicherungspflichtig war, kann durch diese "Versicherungszeiten" wieder in die freiwillige Versicherung gelangen.

Viele Kinder von Beamten lassen sich befreien, weil sie über ihre Eltern eine Krankenversorgung (Beihilfe) erhalten. Beihilfeberechtigte Kinder von Beamten können nach Überschreiten der Altersgrenze (orientiert sich am Kindergeld -Bezug, i.d.R. 25 Jahre) sich weiterhin nur freiwillige Krankenversicherung abschließen.  Auch bei Referendaren gibt es, sofern sie die kostengünstigere Beihilfe im Beamtendienst vorgezogen haben, nach dem Referendariat keine Alternative.
 
Krankenversicherung bei Erhalt von Waisenrente
Wer (Halb-)Waisenrente bezieht, ist über diesen Status in der Regel auch krankenversichert. Dies kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Dort wird ein gesonderter Betrag für die Krankenversicherung ausgewiesen, der direkt an die Krankenversicherung weitergeleitet wird.

Solange der Bezug von (Halb-)Waisenrente anhält und somit die Mitgliedschaft in der "Krankenversicherung der Rentner (KVdR)" besteht, ist eine anderweitige Versicherung nicht nötig. Weitere Infos finden sich beim Portal der Rentenversicherung.

Wer die Alters- oder Verdienstgrenzen der Waisenrente überschreitet, muss sich studentisch pflichtversichern oder, falls dies nicht möglich ist, freiwillig gesetzlich.

Bei weiteren Fragen können Sie sich an die Seezeit- Sozialberatung wenden.

Befreiung von der Zuzahlung
Damit die Zuzahlung für Medikamente oder Behandlungen nicht finanziell überfordern, gibt es eine Belastungsgrenze. Geregelt ist dies in § 62 SGB V. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der Bruttoeinnahmen bzw. bei 1 % bei chronischer Erkrankung. Sammeln Sie die Belege und erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

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