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Hilfen nach der Eingliederungshilfeverordnung (EhVO)
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können insbesondere eine Unterstützung nach der Eingliederungshilfeverordnung (EhVO § 8, 54 und 55) beantragen für
Tipp: Schildern Sie die konkreten Situationen, in welchen die Nützlichkeit und Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittel deutlich wird. Ergänzen Sie Ihren begründeten Antrag (Nachweis: fachärztliche Gutachten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen, Immatrikulationsbescheinigung einer Hochschule bzw. Zulassungsbescheid) durch Gutachten der Studien-, Behinderten- sowie Sozialberatung. Manchmal sind die Kostenträger uneinig über die Zuständigkeit. Die Sozialberatung sowie das Konstanzer Sozialamt (Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz, Tel. 07531/90 04 01) sind zur Klärung verpflichtet, welcher Träger für Sie zuständig ist und Ihren Antrag an die entsprechende Stelle weiterzuleiten.
Bitte beachten: Hilfen zur Ausbildung können versagt werden, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein erster berufsqualifizierender Abschluss erlangt wurde.
Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB)
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Teil des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (TPB) beantragt werden (§ 57 SGB XII). Seit der Budgetverordnung in 2004 können Leistungen der Pflegeversicherung als Pflegegeld bzw. anteiliges Pflegegeld gezahlt werden. Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die aufgrund der Behinderung/Erkrankung auf Assistenz, Pflege oder andere Hilfe zur Teilhabe am Leben angewiesen sind, haben das Recht diese Hilfe mittels TPB eigenverantwortlich einzukaufen und zu organisieren (§ 17 SGB XI). Bei zugelassenen Leistungserbringern (§ 35 a SGB XI) können Sie Pflegesachleistungen einlösen, die als Gutscheine zur Verfügung gestellt werden.
Eine PDF zu ausführlichen Details und Kontakten des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Baden-Württemberg finden Sie beim Landesverband Baden-Württemberg.
Externe Links zum TPB
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