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Gesetzliche Pflicht der Hochschulen zum Nachteilsausgleich
Aufgrund rechtlicher Vorgaben zum zeitlichen Rahmen des Studiums sowie der Leistungsnachweise entstehen vielen Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung behinderungsbedingte Benachteiligungen. Die Hochschulen sind durch das Landeshochschulgesetz dazu verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen:
„Die Hochschulen (...) tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.(...)“ (§ 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz)
In den Studien-und Prüfungsordnungen werden auf entsprechende Berücksichtigunen eingegangen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Anspruch auf einen bestimmten Nachteilausgleich besteht nicht. Setzen Sie sich frühzeitig vor der Prüfung mit dem Prüfungsausschuss/Prüfungsamt und anderen zuständigen Stellen in Verbindung. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Als Nachweise gelten Schwerbehindertenausweis und ärztliche Atteste. Auf Nachteilausgleich im Nachhinein gibt es keinen Rechtsanspruch. Formal kann dann nur versucht werden einen Härteantrag mit ausführlicher Begründung beim Prüfungsvorsitzenden zu stellen.
Durch den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in Prüfungen wird die Qualität der erbrachten Leistungen nicht herabgesetzt. Die Prüfungsmodifikationen dienen allein dem Ausgleich von Nachteilen, die behinderten Studierenden gegenüber anderen Prüfungsteilnehmer/innen - insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Barrieren im Hochschulbereich - entstehen.
Der individuelle Nachteilausgleich ist keine Bevorzugung sonder ein Beitrag zur Integration und Chancengleichheit.
Mögliche Studien- oder Prüfungsmodifikationen
Tipp: Suchen Sie das persönliche Gespräch mit den Prüfenden und ermitteln Sie gemeinsam die individuell nötigen und möglichen Prüfungsmodifikationen. Achten Sie auf ein ausführliches Attest. Ergänzen Sie die Begründung der Leistungs-/Prüfungsmodifikationen in Ihrem Antrag evt. um ein unterstützendes Schreiben der Behindertenbeauftragten für Studierende.
Empfehlungen zu Nachteilsausgleichen, Freiversuchsregelungen, Approbiationsordnungen, BA/MA-Studiengängen sowie „Für eine barrierefreie Hochschule“ finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Studentenwerks.
Informationen für Dozenten
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Lehrende und MitarbeiterInnen der Universität Konstanz - Leitfaden zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung
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