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Wer kriegt eigentlich BAföG?
Nach § 1 BAföG (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BAföG) besteht
ein
Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine
der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung, wenn dem Auszubildenden
die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel
anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Was ist zu tun um BAföG zu bekommen?
Die Leistungen nach dem BAföG werden
nur auf Antrag gewährt (§ 46
BAföG). Der Antrag muss alljährlich neu gestellt werden, da Ausbildungsförderung
in der Regel nur für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum) bewilligt wird
(§ 50 Abs. 3 BAföG). Bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auslandausbildung,
Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG) kann auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum
oder aber ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. Grundsätzlich
wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die
Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des
Antragsmonats an. Deshalb kommt dem Tag der Antragstellung eine wichtige
Funktion zu. Sollten Sie in der Eile kein Antragsformular mehr ausfüllen
können, so genügt zur Geltendmachung zunächst ein formloser Antrag. Die
zur Antragstellung erforderlichen Formblätter sollten so rasch wie möglich
nachgereicht werden.
Antragsformulare sind im Amt
für Ausbildungsförderung und in unserem Service-Center an der
Universität Konstanz erhältlich. Die Antragsunterlagen liegen auch bei den Studierendensekretariaten der jeweiligen Hochschulen aus.
Darüber hinaus sind die Antragsunterlagen auch über einen Download auf unserer Homepage verfügbar.

Was ist zu beachten bei Fachrichtungswechsel
oder Abbruch der Ausbildung?
Nach einem Wechsel des Studienziels oder des/eines Studienfachs (auch Nebenfach)
wird die Förderung nur geleistet, wenn hierfür ein
wichtiger Grund
vorliegt und der Wechsel
bis zum Beginn des vierten Fachsemesters
vollzogen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Wichtige Gründe im Sinne
der BAföG-Vorschriften sind beispielsweise:
- mangelnde Eignung für das zunächst gewählte
Studienfach/-ziel
- ein schwerwiegender Wandel der Neigung.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten
Fachsemesters wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes unterstellt (sogenannte
Regelvermutung). Auch in diesen Fällen ist der Fachrichtungswechsel dem Amt für
Ausbildungsförderung auf jeden Fall schriftlich anzuzeigen. Die Vorlage einer
schriftlichen Begründung ist hingegen nicht erforderlich.
Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund ist auch zu
einem späteren Zeitpunkt noch förderungsunschädlich, wenn er unverzüglich nach
Eintritt des unabweisbaren Grundes erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen Fortsetzung der bisherigen
Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein Grund ist
unabweisbar, wenn er die Fortführung des alten Studiums sinnlos werden lässt
(Beispiel: unfallbedingte Lähmung eines Sportstudenten; eine die spätere
Berufsausübung verhindernde Allergie eines Pharmaziestudenten etc.).
Die beim Fachrichtungswechsel aus dem aufgegebenen Studiengang angerechneten
Fachsemester sind bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu
berücksichtigen. Sofern beispielsweise aus einem viersemestrigen Studium beim
Fachrichtungswechsel zwei Semester angerechnet werden, der Auszubildende das
Studium also im dritten Semester aufnimmt, bedarf es nunmehr zur Genehmigung des
Fachrichtungswechsels eines wichtigen Grundes, ein unabweisbarer Grund ist nicht
erforderlich. Der Fachwechsel muss schriftlich begründet werden. Wir
beantworten hierzu gern Ihre Fragen!

Unter welchen Voraussetzungen erhalten
Ausländer Förderung?
Durch die gesetzlichen Neuregelungen
des § 8 BAföG wird der Kreis der förderungsberechtigten Ausländer mit dem
Inkrafttreten des 22. Änderungsgesetzes erheblich ausgeweitet. Vom Grundsatz her
sind nunmehr alle Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und
bereits gesellschaftlich integriert sind, förderungsberechtigt.
Im Absatz 1 sind im Wesentlichen Ausländer mit einem Daueraufenthaltsrecht
oder einer Niederlassungserlaubnis erfasst.
Für Ausländer, die nicht durch die Regelungen des Absatzes 1 erfasst sind,
aber dennoch eine Bleibeperspektive haben, können durch die Regelungen des
Absatzes 2 erfasst sein. Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 2 wird direkt
an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes angeknüpft. Die in der § 8 Abs.
2 Nr. 1 BAföG gelisteten Aufenthaltstitel führen direkt zur
BAföG-Berechtigung. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltstitel
erfordern zusätzlich eine vierjährige Mindestaufenthaltsdauer. In
beiden Fallgruppen besteht das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes in
Deutschland. Eine Mindesterwerbsdauer wird dagegen nicht vorausgesetzt.
Im Übrigen wird Ausländern nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 BAföG
Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese selbst vor Beginn des
Ausbildungsabschnittes sich insgesamt fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes
aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn zumindest ein
Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des Ausbildungsabschnittes
insgesamt drei Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten hat und
rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus nicht zu vertretendem Grund kürzer,
mindestens aber sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Nach § 8 Abs. 4 BAföG verlieren Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als
Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, den Anspruch auf
Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe
aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland
aufhalten. Die Regelung gilt demnach für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von
Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.

Gibt es eine Altersgrenze für den BAföG-Bezug?
Förderungsfähig ist nicht, wer zu Beginn seines Ausbildungsabschnitts
das
30. Lebensjahr bereits
vollendet hat.
Die Förderung eines Auszubildenden von über 30 Jahren ist ausnahmsweise
(§ 10 Abs. 3 BAföG) möglich, wenn der Auszubildende:
- die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten
Bildungsweg erworben hat;
- den Zugang zur Hochschule allein aufgrund der
beruflichen Qualifikation erhalten hat;
- aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere
der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren die Ausbildung nicht rechtzeitig
beginnen konnte;
- infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
bedürftig geworden ist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige
Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen
und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
aufgenommen wurde.

Wie viel BAföG gibt es?
Die Bedarfssätze für
den Lebensunterhalt und für das Studium sind durch das Gesetz (§ 13 BAföG)
pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspauschale beträgt der monatliche
Bedarfssatz für Studierende für alle Bewilligungszeiträume die ab August 2008
beginnen, für laufende Bewilligungszeiträume ab Oktober 2008
Darüber hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen
bedarfserhöhende Zuschläge gewährt werden:
- Mietzuschlag: Übersteigen die Mietkosten
(einschließlich aller Nebenkosten) nachweislich den Betrag von 146 €, wird der
Mehrbedarf, höchstens jedoch 72 € monatlich, erstattet. Der Nachweis wird durch die Vorlage der schriftlichen Mietvereinbarung
geführt. Für die Berücksichtigung von Nebenkosten können
weitere Unterlagen (Abrechnung mit den Energieunternehmen, Rechnung für
Heizkosten, Bescheid über Müllgebühren etc.) vorgelegt werden.
- Versicherungszuschlag für die Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von maximal 50 € und 9 €. Für alle ab März 2009
beginnenden Bewilligungszeiträume erhöhen sich die Beträge auf 54 € bzw. 10 €.
Der Anspruch besteht nur für Studierende, die selbst beitragspflichtig
kranken- bzw. pflegeversichert sind.
Der BAföG-Höchstsatz
steigt auf maximal
643 € monatlich.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einkommens- und Vermögensanrechnung!

Welche Auswirkungen haben Einkommen und Vermögen
auf das BAföG?
Nach dem BAföG gilt als bedürftig, wer weder allein noch mit Hilfe seiner
Unterhaltsverpflichteten (= Eltern und Ehegatte) in der Lage ist, die Ausbildungskosten
aufzubringen. Auf den Bedarf werden daher (in dieser Reihenfolge) angerechnet:
- eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden
- Einkommen des Ehegatten
- Einkommen der Eltern (Gesetz: § 11 Abs. 2 BAföG).
Die Förderung ist vom Vermögen der Eltern oder des Ehegatten unabhängig.
- Einkommen und Vermögen der Studentin / des Studenten
Maßgebend für die Anrechnung des eigenen Einkommens
des Studenten sind seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, für
den Leistungen nach dem BAföG beantragt werden (§ 22 Abs. 1 BAföG -
Bewilligungszeitraum). Einkommen aus der Zeit vor Studienbeginn bleibt
somit unberücksichtigt, es sei denn, es ist als Ersparnis zu Vermögen
geworden.
Wer in den Ferien
arbeitet oder einen Nebenjob hat, der kann im Falle eines zwölfmonatigen
Bewilligungszeitraums einen Gesamtbetrag von 4.800 € brutto
dazuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Förderungsleistungen nach dem
BAföG stattfindet. Die Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die ab
August
2008 beginnen. Bei einem höheren Einkommen ergibt
sich dann ein im Einzelfall zu berechnender Anrechnungsbetrag.
Achtung, maßgeblich ist das Einkommen, das im betreffenden Bewilligungszeitraum
zufließt. Wer Einkommen bezieht, hat dies unverzüglich dem
BAföG-Amt mitzuteilen.
Für Einkommen aus einem zum Studium gehörenden Praktikum
(FH-Studiengänge) wird nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungspauschale
im Unterschied zum Ferienjobeinkommen o.ä. kein Freibetrag
gewährt.
Vermögen des Studierenden wird dann angerechnet, wenn
dieses 5.200,-- € übersteigt, wobei dieser Betrag sich
jeweils um 1.800,-- € für den Ehegatten und für jedes Kind erhöht (§
27 bis 29 BAföG). Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie Forderungen, Bausparverträge und sonstige Rechte. Haushaltsgegenstände (z.B. Möbel,
Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und
Fernsehgeräte) zählen jedoch nicht als Vermögen. Personenkraftfahrzeuge
werden nur dann als Haushaltsgegenstand bewertet, wenn sie angemessen sind.
Liegt der Verkehrswert über 7.500 €, so ist davon auszugehen, dass der PKW als
unangemessen einzustufen ist und demzufolge als anzurechnendes Vermögen zu
berücksichtigen ist. Personenkraftfahrzeuge mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 € bleiben anrechnungsfrei.
Achtung: Einkommen und Vermögen muss ein Antragsteller angeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird
bestraft. Wenn Sie uns anrechenbares Vermögen verschweigen, riskieren Sie
ziemlich unangenehme Folgen. Gleiches gilt für Antragsteller, die z.B. ihr
Studienende nicht anzeigen oder gegen sonstige Mitteilungspflichten verstoßen.
- Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des
Ehegatten (§ 24 BAföG) wird grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen
ausgegangen, wie sie zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
bestanden haben.
Beim Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 z.B. sind
also grundsätzlich die Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2006 zugrunde
zu legen. Stehen die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten
für dieses Jahr noch nicht endgültig fest (z.B. weil der Steuerbescheid
noch nicht ergangen ist), so wird zunächst von den glaubhaft gemachten
Einkommensverhältnissen ausgegangen. Eine Endabrechnung
folgt, wenn die Unterlagen nachgereicht wurden.
Falls sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder
des Ehegatten im Bewilligungszeitraum gegenüber den an sich maßgebenden
Verhältnissen wesentlich verschlechtert haben, so wird
auf Antrag des Studierenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum
ausgegangen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Es wird
dann von Amts wegen geprüft, ob sich bei Zugrundelegung der geminderten
Einkommensverhältnisse ein höherer Förderungsbetrag errechnet, allerdings
unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Berechnung. Ist jedoch
einmal eine Berechnung der Förderungsleistungen aufgrund der Einkommensverhältnisse
im Bewilligungszeitraum durchgeführt, so ist damit der Anspruch auf
Berechnung anhand des Einkommens von vor zwei Jahren aufgegeben.
Die
Einkommen der Eltern bleiben
außer Betracht
(§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet
hat (§ 10 Abs. 3 BAföG beachten)oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres
fünf Jahre erwerbstätig war oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden
zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre
(oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) erwerbstätig
war.

Wie lang kann ich BAföG erhalten?
Ausbildungsförderung wird, sofern ein Antrag gestellt wird, von dem Monat
an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde (§ 15 BAföG). Ausbildungsförderung
wird jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer erbracht. Sie bemisst
sich nach dem gewählten Studiengang (Regelstudienzeit).
Über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG)
wird Förderung für angemessene zeit geleistet, wenn diese
- aus schwerwiegenden Gründen,
- infolge der Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der
Hochschule oder des Studentenwerks,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der
Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten
worden ist
und das Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit
abgeschlossen werden kann. In der letztgenannten Fallgruppe wird während
der Verlängerungszeit die Ausbildungsförderung sogar als
Vollzuschuss
gezahlt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG).
Für höchstens zwölf Monate kann
Hilfe zum Studienabschluss
(§ 15 Abs. 3a BAföG) beansprucht werden, wenn
- die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb einer
Frist von höchstens vier Semestern nach Ablauf der Förderungszeit erfolgt
ist (die Meldung zum Examen reicht nicht aus) und
- die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung
innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen nach
§ 18 c BAföG geleistet.
Die
Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die Studienabschlusshilfe
muss
schriftlich beantragt werden. Neben den "üblichen"
Antragsformularen bedarf es zur Feststellung, ob schwerwiegende Gründe im
Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen einer ausführlichen, schriftlichen
Begründung für die Studienverzögerung.
Neben den geschilderten Finanzierungshilfen nach Erreichen der Förderungshöchstdauer
gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Bildungskredit in Anspruch zu nehmen.
Der Bildungskredit wird auf besonderen Antrag, der an das Bundesverwaltungsamt
in Köln zu richten ist, Studierenden für längstens zwei Jahre ohne Bürgen
nach den Bedingungen für das verzinsliche Bankdarlehen gewährt. Antragsunterlagen
für den Bildungskredit erhalten Sie auch im Amt für Ausbildungsförderung.

Was ist wann an wen zurückzuzahlen?
Die Förderung für Hochschüler wird
im Normalfall zu 50% als Zuschuss
und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet (§ 17 Abs. 1
und 2 BAföG).
Für die
Darlehensrückzahlung gilt:
- Die Rückzahlungsphase beginnt fünf Jahre nach dem Ende
der Förderungshöchstdauer der (zunächst begonnenen) Ausbildung.
- Zinslose Staatsdarlehen für Ausbildungen, die nach dem
28. Februar 2001 beginnen, sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,--
Euro zurückzuzahlen.
- Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten
von z.Zt. mindestens 105,-- Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die
Raten sind für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu
entrichten.
- Die Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. So ist
ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung nur soweit verpflichtet, wie sein
monatliches Einkommen ab 01.10.2008 den Betrag von 1.040 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht
sich für den Ehegatten um 520 € und für jedes nicht in förderungsfähiger
Ausbildung stehende Kind des Darlehensnehmers um 470 €, soweit
diese noch kein eigenes Einkommen erzielen.
Zuständigkeit / Verfahren
Das für Erlass und Einzug der Darlehen zuständige Bundesverwaltungsamt (
BVA)
übersendet nach dem Ende der Förderungshöchstdauer an Sie den
Feststellungs-
und Rückzahlungsbescheid. Bis zur Übersendung dieses Feststellungs-
und Rückzahlungszeitraums kann jedoch einige Zeit (mehrere Jahre) vergehen.
Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sind dem BVA
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Halten Sie sich bitte daran, die
Kosten
der Aufenthaltsnachforschung (derzeit 25,-- €) gehen sonst zu Ihren
Lasten. Bitte richten Sie weitere
Fragen insbesondere zur
Höhe Ihrer Darlehensschuld - soweit Sie diese nicht anhand der Ihnen vorliegenden
Bescheide feststellen können - direkt unter Angabe der Förderungsnummer
und Ihres Geburtsdatums online, telefonisch (0221/758-0) oder schriftlich
(50728 Köln) an das
BVA.
Für den Teilerlass des Darlehens gilt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung des zinslosen Darlehens
zu einem nicht unerheblichen Teil
erlassen werden. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schnell studiert haben oder besonders
gut abgeschnitten haben.
Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gilt:
Das Darlehen kann jederzeit
ganz oder teilweise vorzeitig
abgelöst werden. Je nach Tilgungsart wird auf Antrag ein Nachlass zwischen
2 und 50,5 % gewährt.
Wenn Sie kurz vor Beginn der Rückzahlung vom BVA Nachricht über die Höhe
des Darlehens erhalten,
prüfen Sie schnell und genau nach,
ob alle Vergünstigungen berücksichtigt wurden. Verwenden Sie hierzu Ihre
eigenen BAföG-Unterlagen, die Akte des BAföG-Amtes ist zu diesem Zeitpunkt
unter Umständen bereits vernichtet.

In welchen Fällen wird ein verzinsliches Bankdarlehen
geleistet?
Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt
für Weideraufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
- für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 - 3 und Satz 2,
- für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel
aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), soweit die Semesterzahl
der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der
vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten
wird,
- in Fällen der Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten
telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.

Sind die Studienleistungen für den BAföG-Bezug von
Bedeutung?
Als geeignet gilt derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass das
angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (§ 9 BAföG). Dies wird in der
Regel während der ersten vier Semester des Hochschulbesuchs ohne weiteres
angenommen. Für die Zeit ab dem 5. Semester wird die Förderung nur von dem
Zeitpunkt an geleistet (§ 48 BAföG), in dem der/die Auszubildende seine
Eignung nachweist. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den
Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an
abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters
abgeschlossen worden ist,
- Vorlage einer nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten
Bescheinigung (Formblatt 5) der Ausbildungsstätte darüber, dass er die
bei geordnetem Verlauf seine Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten
Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Leistungsnachweis).
Für die Rechtzeitigkeit des Nachweises ist das Eingangsdatum beim Amt für
Ausbildungsförderung maßgebend. Der Studierende ist für den rechtzeitigen
Zugang der Bescheinigung im Amt verantwortlich.
Sofern die Ausbildungsstätte keine positive Leistungsbescheinigung ausstellt,
besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Vorlagefrist nach § 48 Abs.
2 BAföG formlos zu beantragen. Zur Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG bedarf
es neben einer formlosen Begründung für den Leistungsrückstand weiterer
Nachweise wie z.B. Notenspiegel, ärztliche Atteste über evtl. Krankheitszeiten
bzw. Prüfungsunfähigkeiten etc. Es handelt sich um eine aufwändige Einzelfallprüfung.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns!!!

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Eltern den
Unterhalt nicht leisten?
Die meisten Studenten sind auf finanzielle Mithilfe Ihrer Eltern angewiesen.
In Einzelfällen kommt es aber leider vor, dass die Unterhaltspflichten nicht
oder nur teilweise erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Auszubildenden,
die den jeweils Unterhaltsverpflichteten nicht in eigener Verantwortung
notfalls auf Unterhaltszahlungen verklagen möchten, das Vorausleistungsverfahren
nach § 36 BAföG geschaffen. Sofern Sie sich für einen Vorausleistungsantrag
nach § 36 BAföG entscheiden, leistet das Land Baden-Württemberg quasi anstelle
des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils an angerechneten Unterhaltsbetrag
voraus. Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden geht als Folge der Vorausleistung
kraft Gesetz auf das Land Baden-Württemberg über. In besonderen Einzelfällen
bedarf es einer förmlichen Unterhaltsabtretung. Das Land Baden-Württemberg
führt u.U. einen Unterhaltsprozess gegen den Unterhaltspflichtigen, um den
vorausgeleisteten Unterhalt ersetzt zu bekommen.
Voraussetzungen für Vorausleistungen sind:
- ein entsprechender Antrag (Formblatt 8), der innerhalb
des Bewilligungszeitraums, auf den er
sich bezieht, zu stellen ist,
- eine Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die
Eltern (ein Elternteil) den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag
nicht leisten oder die zur Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte nicht
erteilen und
- die objektive Gefährdung der Ausbildung, d.h. es dürfen keine anderweitigen
zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Vor der abschließenden Entscheidung über den Vorausleistungsantrag sind
die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Elternteile anzuhören. Insgesamt handelt
es sich um ein sehr zeitaufwändiges Verfahren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Amt für Ausbildungsförderung.

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