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FAQs

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Wer kriegt eigentlich BAföG?

Nach § 1 BAföG (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BAföG) besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Was ist zu tun um BAföG zu bekommen?

Die Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt (§ 46 BAföG). Der Antrag muss alljährlich neu gestellt werden, da Ausbildungsförderung in der Regel nur für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum) bewilligt wird (§ 50 Abs. 3 BAföG). Bei bestimmten Sachverhalten (z.B. Auslandausbildung, Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG) kann auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum oder aber ein längerer Bewilligungszeitraum festgelegt werden. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Deshalb kommt dem Tag der Antragstellung eine wichtige Funktion zu. Sollten Sie in der Eile kein Antragsformular mehr ausfüllen können, so genügt zur Geltendmachung zunächst ein formloser Antrag. Die zur Antragstellung erforderlichen Formblätter sollten so rasch wie möglich nachgereicht werden.

Antragsformulare sind im Amt für Ausbildungsförderung und in unserem Service-Center an der Universität Konstanz erhältlich. Die Antragsunterlagen liegen auch bei den Studierendensekretariaten der jeweiligen Hochschulen aus. Darüber hinaus sind die Antragsunterlagen auch über einen Download auf unserer Homepage verfügbar. 

Was ist zu beachten bei Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung?

Nach einem Wechsel des Studienziels oder des/eines Studienfachs (auch Nebenfach) wird die Förderung nur geleistet, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Wichtige Gründe im Sinne der BAföG-Vorschriften sind beispielsweise:
  • mangelnde Eignung für das zunächst gewählte Studienfach/-ziel
  • ein schwerwiegender Wandel der Neigung.

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes unterstellt (sogenannte Regelvermutung). Auch in diesen Fällen ist der Fachrichtungswechsel dem Amt für Ausbildungsförderung auf jeden Fall schriftlich anzuzeigen. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung ist hingegen nicht erforderlich.

Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund ist auch zu einem späteren Zeitpunkt noch förderungsunschädlich, wenn er unverzüglich nach Eintritt des unabweisbaren Grundes erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein Grund ist unabweisbar, wenn er die Fortführung des alten Studiums sinnlos werden lässt (Beispiel: unfallbedingte Lähmung eines Sportstudenten; eine die spätere Berufsausübung verhindernde Allergie eines Pharmaziestudenten etc.).

Die beim Fachrichtungswechsel aus dem aufgegebenen Studiengang angerechneten Fachsemester sind bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu berücksichtigen. Sofern beispielsweise aus einem viersemestrigen Studium beim Fachrichtungswechsel zwei Semester angerechnet werden, der Auszubildende das Studium also im dritten Semester aufnimmt, bedarf es nunmehr zur Genehmigung des Fachrichtungswechsels eines wichtigen Grundes, ein unabweisbarer Grund ist nicht erforderlich. Der Fachwechsel muss schriftlich begründet werden. Wir beantworten hierzu gern Ihre Fragen!

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Ausländer Förderung?

Durch die gesetzlichen Neuregelungen des § 8 BAföG wird der Kreis der förderungsberechtigten Ausländer mit dem Inkrafttreten des 22. Änderungsgesetzes erheblich ausgeweitet. Vom Grundsatz her sind nunmehr alle Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, förderungsberechtigt.

Im Absatz 1 sind im Wesentlichen Ausländer mit einem Daueraufenthaltsrecht oder einer Niederlassungserlaubnis erfasst.

Für Ausländer, die nicht durch die Regelungen des Absatzes 1 erfasst sind, aber dennoch eine Bleibeperspektive haben, können durch die Regelungen des Absatzes 2 erfasst sein. Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 2 wird direkt an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes angeknüpft. Die in der § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelisteten Aufenthaltstitel führen direkt zur BAföG-Berechtigung. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltstitel erfordern zusätzlich eine vierjährige Mindestaufenthaltsdauer. In beiden Fallgruppen besteht das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Eine Mindesterwerbsdauer wird dagegen nicht vorausgesetzt.

Im Übrigen wird Ausländern nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnittes sich insgesamt fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des Ausbildungsabschnittes insgesamt drei Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

Nach § 8 Abs. 4 BAföG verlieren Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt demnach für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.

Gibt es eine Altersgrenze für den BAföG-Bezug?

Förderungsfähig ist nicht, wer zu Beginn seines Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die Förderung eines Auszubildenden von über 30 Jahren ist ausnahmsweise (§ 10 Abs. 3 BAföG) möglich, wenn der Auszubildende:
  • die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hat;
  • den Zugang zur Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation erhalten hat;
  • aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren die Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen konnte;
  • infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.

Wie viel BAföG gibt es?

Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt und für das Studium sind durch das Gesetz (§ 13 BAföG) pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspauschale beträgt der monatliche Bedarfssatz für Studierende für alle Bewilligungszeiträume die ab August 2008 beginnen, für laufende Bewilligungszeiträume ab Oktober 2008

  • für Studierende, die bei Ihren Eltern wohnen, monatlich 414 €
  • für Studierende, die nicht bei Ihren Eltern wohnen, monatlich 512 €

Darüber hinaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen bedarfserhöhende Zuschläge gewährt werden:

  1. Mietzuschlag: Übersteigen die Mietkosten (einschließlich aller Nebenkosten) nachweislich den Betrag von 146 €, wird der Mehrbedarf, höchstens jedoch 72 € monatlich, erstattet. Der Nachweis wird durch die Vorlage der schriftlichen Mietvereinbarung geführt. Für die Berücksichtigung von Nebenkosten können weitere Unterlagen (Abrechnung mit den Energieunternehmen, Rechnung für Heizkosten, Bescheid über Müllgebühren etc.) vorgelegt werden.

  2. Versicherungszuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von maximal 50 € und 9 €. Für alle ab März 2009 beginnenden Bewilligungszeiträume erhöhen sich die Beträge auf 54 € bzw. 10 €. Der Anspruch besteht nur für Studierende, die selbst beitragspflichtig kranken- bzw. pflegeversichert sind.

Der BAföG-Höchstsatz steigt auf maximal 643 € monatlich.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einkommens- und Vermögensanrechnung!

Welche Auswirkungen haben Einkommen und Vermögen auf das BAföG?

Nach dem BAföG gilt als bedürftig, wer weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten (= Eltern und Ehegatte) in der Lage ist, die Ausbildungskosten aufzubringen. Auf den Bedarf werden daher (in dieser Reihenfolge) angerechnet:
  • eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden
  • Einkommen des Ehegatten
  • Einkommen der Eltern (Gesetz: § 11 Abs. 2 BAföG).
Die Förderung ist vom Vermögen der Eltern oder des Ehegatten unabhängig.
  • Einkommen und Vermögen der Studentin / des Studenten

    Maßgebend für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Studenten sind seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, für den Leistungen nach dem BAföG beantragt werden (§ 22 Abs. 1 BAföG - Bewilligungszeitraum). Einkommen aus der Zeit vor Studienbeginn bleibt somit unberücksichtigt, es sei denn, es ist als Ersparnis zu Vermögen geworden.
    Wer in den Ferien arbeitet oder einen Nebenjob hat, der kann im Falle eines zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums einen Gesamtbetrag von 4.800 € brutto dazuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Förderungsleistungen nach dem BAföG stattfindet. Die Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die ab August 2008 beginnen. Bei einem höheren Einkommen ergibt sich dann ein im Einzelfall zu berechnender Anrechnungsbetrag.
    Achtung, maßgeblich ist das Einkommen, das im betreffenden Bewilligungszeitraum zufließt. Wer Einkommen bezieht, hat dies unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen.
    Für Einkommen aus einem zum Studium gehörenden Praktikum (FH-Studiengänge) wird nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungspauschale im Unterschied zum Ferienjobeinkommen o.ä. kein Freibetrag gewährt.

    Vermögen des Studierenden wird dann angerechnet, wenn dieses 5.200,-- € übersteigt, wobei dieser Betrag sich jeweils um 1.800,-- € für den Ehegatten und für jedes Kind erhöht (§ 27 bis 29 BAföG). Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen, Bausparverträge und sonstige Rechte. Haushaltsgegenstände (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte) zählen jedoch nicht als Vermögen. Personenkraftfahrzeuge werden nur dann als Haushaltsgegenstand bewertet, wenn sie angemessen sind. Liegt der Verkehrswert über 7.500 €, so ist davon auszugehen, dass der PKW als unangemessen einzustufen ist und demzufolge als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Personenkraftfahrzeuge mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 € bleiben anrechnungsfrei. 

    Achtung: Einkommen und Vermögen
    muss ein Antragsteller angeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird bestraft. Wenn Sie uns anrechenbares Vermögen verschweigen, riskieren Sie ziemlich unangenehme Folgen. Gleiches gilt für Antragsteller, die z.B. ihr Studienende nicht anzeigen oder gegen sonstige Mitteilungspflichten verstoßen.

  • Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern

    Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Ehegatten (§ 24 BAföG) wird grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen ausgegangen, wie sie zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bestanden haben.

    Beim Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 z.B. sind also grundsätzlich die Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2006 zugrunde zu legen. Stehen die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten für dieses Jahr noch nicht endgültig fest (z.B. weil der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist), so wird zunächst von den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ausgegangen. Eine Endabrechnung folgt, wenn die Unterlagen nachgereicht wurden.
    Falls sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten im Bewilligungszeitraum gegenüber den an sich maßgebenden Verhältnissen wesentlich verschlechtert haben, so wird auf Antrag des Studierenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob sich bei Zugrundelegung der geminderten Einkommensverhältnisse ein höherer Förderungsbetrag errechnet, allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Berechnung. Ist jedoch einmal eine Berechnung der Förderungsleistungen aufgrund der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum durchgeführt, so ist damit der Anspruch auf Berechnung anhand des Einkommens von vor zwei Jahren aufgegeben.
Die Einkommen der Eltern bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende
  1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 3 BAföG beachten)oder
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre (oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) erwerbstätig war.

Wie lang kann ich BAföG erhalten?

Ausbildungsförderung wird, sofern ein Antrag gestellt wird, von dem Monat an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde (§ 15 BAföG). Ausbildungsförderung wird jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer erbracht. Sie bemisst sich nach dem gewählten Studiengang (Regelstudienzeit).

Über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für angemessene zeit geleistet, wenn diese
  • aus schwerwiegenden Gründen,
  • infolge der Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks,
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist
und das Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit abgeschlossen werden kann. In der letztgenannten Fallgruppe wird während der Verlängerungszeit die Ausbildungsförderung sogar als Vollzuschuss gezahlt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG).

Für höchstens zwölf Monate kann Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) beansprucht werden, wenn
  1. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb einer Frist von höchstens vier Semestern nach Ablauf der Förderungszeit erfolgt ist (die Meldung zum Examen reicht nicht aus) und
  2. die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG geleistet.
Die Verlängerung der Förderungshöchstdauer und die Studienabschlusshilfe muss schriftlich beantragt werden. Neben den "üblichen" Antragsformularen bedarf es zur Feststellung, ob schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen einer ausführlichen, schriftlichen Begründung für die Studienverzögerung.

Neben den geschilderten Finanzierungshilfen nach Erreichen der Förderungshöchstdauer gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Bildungskredit in Anspruch zu nehmen. Der Bildungskredit wird auf besonderen Antrag, der an das Bundesverwaltungsamt in Köln zu richten ist, Studierenden für längstens zwei Jahre ohne Bürgen nach den Bedingungen für das verzinsliche Bankdarlehen gewährt. Antragsunterlagen für den Bildungskredit erhalten Sie auch im Amt für Ausbildungsförderung.

Was ist wann an wen zurückzuzahlen?

Die Förderung für Hochschüler wird im Normalfall zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).

Für die Darlehensrückzahlung gilt:
  1. Die Rückzahlungsphase beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer der (zunächst begonnenen) Ausbildung.
  2. Zinslose Staatsdarlehen für Ausbildungen, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,-- Euro zurückzuzahlen.
  3. Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von z.Zt. mindestens 105,-- Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die Raten sind für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
  4. Die Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. So ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung nur soweit verpflichtet, wie sein monatliches Einkommen ab 01.10.2008 den Betrag von 1.040 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten um 520 € und für jedes nicht in förderungsfähiger Ausbildung stehende Kind des Darlehensnehmers um 470 €, soweit diese noch kein eigenes Einkommen erzielen.
Zuständigkeit / Verfahren

Das für Erlass und Einzug der Darlehen zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) übersendet nach dem Ende der Förderungshöchstdauer an Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Bis zur Übersendung dieses Feststellungs- und Rückzahlungszeitraums kann jedoch einige Zeit (mehrere Jahre) vergehen. Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sind dem BVA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Halten Sie sich bitte daran, die Kosten der Aufenthaltsnachforschung (derzeit 25,-- €) gehen sonst zu Ihren Lasten. Bitte richten Sie weitere Fragen insbesondere zur Höhe Ihrer Darlehensschuld - soweit Sie diese nicht anhand der Ihnen vorliegenden Bescheide feststellen können - direkt unter Angabe der Förderungsnummer und Ihres Geburtsdatums online, telefonisch (0221/758-0) oder schriftlich (50728 Köln) an das BVA.

Für den Teilerlass des Darlehens gilt:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung des zinslosen Darlehens zu einem nicht unerheblichen Teil erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schnell studiert haben oder besonders gut abgeschnitten haben.

Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gilt:

Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig abgelöst werden. Je nach Tilgungsart wird auf Antrag ein Nachlass zwischen 2 und 50,5 % gewährt.
Wenn Sie kurz vor Beginn der Rückzahlung vom BVA Nachricht über die Höhe des Darlehens erhalten, prüfen Sie schnell und genau nach, ob alle Vergünstigungen berücksichtigt wurden. Verwenden Sie hierzu Ihre eigenen BAföG-Unterlagen, die Akte des BAföG-Amtes ist zu diesem Zeitpunkt unter Umständen bereits vernichtet.

In welchen Fällen wird ein verzinsliches Bankdarlehen geleistet?

Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt für Weideraufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
  1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Satz 2,
  2. für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
  3. in Fällen der Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.

Sind die Studienleistungen für den BAföG-Bezug von Bedeutung?

Als geeignet gilt derjenige, dessen Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (§ 9 BAföG). Dies wird in der Regel während der ersten vier Semester des Hochschulbesuchs ohne weiteres angenommen. Für die Zeit ab dem 5. Semester wird die Förderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet (§ 48 BAföG), in dem der/die Auszubildende seine Eignung nachweist. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
  • Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
  • Vorlage einer nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung (Formblatt 5) der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seine Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Leistungsnachweis).
Für die Rechtzeitigkeit des Nachweises ist das Eingangsdatum beim Amt für Ausbildungsförderung maßgebend. Der Studierende ist für den rechtzeitigen Zugang der Bescheinigung im Amt verantwortlich.

Sofern die Ausbildungsstätte keine positive Leistungsbescheinigung ausstellt, besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 2 BAföG formlos zu beantragen. Zur Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG bedarf es neben einer formlosen Begründung für den Leistungsrückstand weiterer Nachweise wie z.B. Notenspiegel, ärztliche Atteste über evtl. Krankheitszeiten bzw. Prüfungsunfähigkeiten etc. Es handelt sich um eine aufwändige Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns!!!

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Eltern den Unterhalt nicht leisten?

Die meisten Studenten sind auf finanzielle Mithilfe Ihrer Eltern angewiesen. In Einzelfällen kommt es aber leider vor, dass die Unterhaltspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Auszubildenden, die den jeweils Unterhaltsverpflichteten nicht in eigener Verantwortung notfalls auf Unterhaltszahlungen verklagen möchten, das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG geschaffen. Sofern Sie sich für einen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG entscheiden, leistet das Land Baden-Württemberg quasi anstelle des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils an angerechneten Unterhaltsbetrag voraus. Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden geht als Folge der Vorausleistung kraft Gesetz auf das Land Baden-Württemberg über. In besonderen Einzelfällen bedarf es einer förmlichen Unterhaltsabtretung. Das Land Baden-Württemberg führt u.U. einen Unterhaltsprozess gegen den Unterhaltspflichtigen, um den vorausgeleisteten Unterhalt ersetzt zu bekommen.

Voraussetzungen für Vorausleistungen sind:
  1. ein entsprechender Antrag (Formblatt 8), der innerhalb des Bewilligungszeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen ist,
  2. eine Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die Eltern (ein Elternteil) den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die zur Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte nicht erteilen und
  3. die objektive Gefährdung der Ausbildung, d.h. es dürfen keine anderweitigen zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Vor der abschließenden Entscheidung über den Vorausleistungsantrag sind die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Elternteile anzuhören. Insgesamt handelt es sich um ein sehr zeitaufwändiges Verfahren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Amt für Ausbildungsförderung.

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