Stilfoto

Bankdarlehen

Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
  1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Satz 2,
  2. für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
  3. in Fällen der Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.

Drucken

Back-Pfeil