Ausbildungsförderung wird als verzinsliches Volldarlehen durch die Kreditanstalt
für Wiederaufbau in folgenden Fällen (§ 17 Abs. 3 BAföG) geleistet:
- für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 - 3 und Satz 2,
- für eine andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel
aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG), soweit die Semesterzahl
der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der
vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten
wird,
- in Fällen der Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG).
Weitere Einzelheiten zur Verzinsung und Rückzahlung des Bankdarlehens können
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - Niederlassung Bonn - am besten
telefonisch unter Nr. 0228/831-0 erfragt werden.
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