Stilfoto

Die Einkommens- und Vermögensanrechnung

Nach dem BAföG gilt als bedürftig, wer weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten (= Eltern und Ehegatte) in der Lage ist, die Ausbildungskosten aufzubringen. Auf den Bedarf werden daher (in dieser Reihenfolge) angerechnet:
  • eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden
  • Einkommen des Ehegatten
  • Einkommen der Eltern (Gesetz: § 11 Abs. 2 BAföG).
Die Förderung ist vom Vermögen der Eltern oder des Ehegatten unabhängig.
  • Einkommen und Vermögen der Studentin / des Studenten

    Maßgebend für die Anrechnung des eigenen Einkommens des Studenten sind seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, für den Leistungen nach dem BAföG beantragt werden (§ 22 Abs. 1 BAföG - Bewilligungszeitraum). Einkommen aus der Zeit vor Studienbeginn bleibt somit unberücksichtigt, es sei denn, es ist als Ersparnis zu Vermögen geworden.
    Wer in den Ferien arbeitet oder einen Ferienjob hat, der kann im Falle eines zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums einen Gesamtbetrag von  4.800 € brutto dazuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Förderungsleistungen nach dem BAföG stattfindet. Die Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die ab August 2008 beginnen. Bei einem höheren Einkommen ergibt sich dann ein im Einzelfall zu berechnender Anrechnungsbetrag.
    Achtung, maßgeblich ist das Einkommen, das im betreffenden Bewilligungszeitraum zufließt. Wer Einkommen bezieht, hat dies unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen.
    Für Einkommen aus einem zum Studium gehörenden Praktikum (FH-Studiengänge) wird nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungspauschale im Unterschied zum Ferienjobeinkommen o.ä. kein Freibetrag gewährt.

    Vermögen des Studierenden wird dann angerechnet, wenn dieses 5.200,-- € übersteigt, wobei dieser Betrag sich jeweils um 1.800,-- € für den Ehegatten und für jedes Kind erhöht (§ 27 bis 29 BAföG). Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen, Bausparverträge und sonstige Rechte. Haushaltsgegenstände (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte) zählen jedoch nicht als Vermögen. Personenkraftfahrzeuge werden nur dann als Haushaltsgegenstand bewertet, wenn sie angemessen sind. Liegt der Verkehrswert über 7.500 €, so ist davon auszugehen, dass der PKW als unangemessen einzustufen ist und demzufolge als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Personenkraftfahrzeuge mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 € bleiben anrechnungsfrei.

    Achtung: Einkommen und Vermögen
    muss ein Antragsteller angeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird bestraft. Wenn Sie uns anrechenbares Vermögen verschweigen, riskieren Sie ziemlich unangenehme Folgen. Gleiches gilt für Antragsteller, die z.B. ihr Studienende nicht anzeigen oder gegen sonstige Mitteilungspflichten verstoßen.

  • Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern

    Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Ehegatten (§ 24 BAföG) wird grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen ausgegangen, wie sie zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bestanden haben.

    Beim Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 z.B. sind also grundsätzlich die Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2006 zugrunde zu legen. Stehen die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten für dieses Jahr noch nicht endgültig fest (z.B. weil der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist), so wird zunächst von den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ausgegangen. Eine Endabrechnung folgt, wenn die Unterlagen nachgereicht wurden.
    Falls sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten im Bewilligungszeitraum gegenüber den an sich maßgebenden Verhältnissen wesentlich verschlechtert haben, so wird auf Antrag des Studierenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Es wird dann von Amts wegen geprüft, ob sich bei Zugrundelegung der geminderten Einkommensverhältnisse ein höherer Förderungsbetrag errechnet, allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Berechnung. Ist jedoch einmal eine Berechnung der Förderungsleistungen aufgrund der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum durchgeführt, so ist damit der Anspruch auf Berechnung anhand des Einkommens von vor zwei Jahren aufgegeben.
Die Einkommen der Eltern bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende
  1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 3 BAföG beachten) oder
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre (oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) erwerbstätig war.

Drucken

Back-Pfeil