Nach dem BAföG gilt als bedürftig, wer weder allein noch mit Hilfe seiner
Unterhaltsverpflichteten (= Eltern und Ehegatte) in der Lage ist, die Ausbildungskosten
aufzubringen. Auf den Bedarf werden daher (in dieser Reihenfolge) angerechnet:
- eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden
- Einkommen des Ehegatten
- Einkommen der Eltern (Gesetz: § 11 Abs. 2 BAföG).
Die Förderung ist vom Vermögen der Eltern oder des Ehegatten unabhängig.
- Einkommen und Vermögen der Studentin / des Studenten
Maßgebend für die Anrechnung des eigenen Einkommens
des Studenten sind seine Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, für
den Leistungen nach dem BAföG beantragt werden (§ 22 Abs. 1 BAföG -
Bewilligungszeitraum). Einkommen aus der Zeit vor Studienbeginn bleibt
somit unberücksichtigt, es sei denn, es ist als Ersparnis zu Vermögen
geworden.
Wer in den Ferien arbeitet oder einen Ferienjob hat, der kann im Falle
eines zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums einen Gesamtbetrag von 4.800
€ brutto dazuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Förderungsleistungen nach dem
BAföG stattfindet. Die Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die ab
August
2008 beginnen. Bei einem höheren Einkommen ergibt
sich dann ein im Einzelfall zu berechnender Anrechnungsbetrag.
Achtung, maßgeblich ist das Einkommen, das im betreffenden Bewilligungszeitraum
zufließt. Wer Einkommen bezieht, hat dies unverzüglich dem
BAföG-Amt mitzuteilen.
Für Einkommen aus einem zum Studium gehörenden Praktikum
(FH-Studiengänge) wird nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungspauschale
im Unterschied zum Ferienjobeinkommen o.ä. kein Freibetrag
gewährt.
Vermögen des Studierenden wird dann angerechnet, wenn
dieses 5.200,-- € übersteigt, wobei dieser Betrag sich
jeweils um 1.800,-- € für den Ehegatten und für jedes Kind erhöht (§
27 bis 29 BAföG). Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie Forderungen, Bausparverträge und sonstige Rechte. Haushaltsgegenstände
(z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr, Musikinstrumente,
Rundfunk- und Fernsehgeräte) zählen jedoch nicht als
Vermögen. Personenkraftfahrzeuge werden nur dann als Haushaltsgegenstand
bewertet, wenn sie angemessen sind. Liegt der Verkehrswert über 7.500 €, so
ist davon auszugehen, dass der PKW als unangemessen einzustufen ist und
demzufolge als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist.
Personenkraftfahrzeuge mit einem Verkehrswert
bis zu 7.500 € bleiben anrechnungsfrei.
Achtung: Einkommen und Vermögen muss ein Antragsteller angeben. Wer dieser
Pflicht nicht nachkommt, wird bestraft. Wenn Sie uns anrechenbares Vermögen
verschweigen, riskieren Sie ziemlich unangenehme Folgen. Gleiches gilt für
Antragsteller, die z.B. ihr Studienende nicht anzeigen oder gegen sonstige
Mitteilungspflichten verstoßen.
- Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des
Ehegatten (§ 24 BAföG) wird grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen
ausgegangen, wie sie zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
bestanden haben.
Beim Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 z.B. sind
also grundsätzlich die Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2006 zugrunde
zu legen. Stehen die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Ehegatten
für dieses Jahr noch nicht endgültig fest (z.B. weil der Steuerbescheid
noch nicht ergangen ist), so wird zunächst von den glaubhaft gemachten
Einkommensverhältnissen ausgegangen. Eine Endabrechnung
folgt, wenn die Unterlagen nachgereicht wurden.
Falls sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder
des Ehegatten im Bewilligungszeitraum gegenüber den an sich maßgebenden
Verhältnissen wesentlich verschlechtert haben, so wird
auf Antrag des Studierenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum
ausgegangen (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Es wird
dann von Amts wegen geprüft, ob sich bei Zugrundelegung der geminderten
Einkommensverhältnisse ein höherer Förderungsbetrag errechnet, allerdings
unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Berechnung. Ist jedoch
einmal eine Berechnung der Förderungsleistungen aufgrund der Einkommensverhältnisse
im Bewilligungszeitraum durchgeführt, so ist damit der Anspruch auf
Berechnung anhand des Einkommens von vor zwei Jahren aufgegeben.
Die
Einkommen der Eltern bleiben
außer Betracht
(§ 11 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet
hat (§ 10 Abs. 3 BAföG beachten) oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres
fünf Jahre erwerbstätig war oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden
zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre
(oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger) erwerbstätig
war.
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