
Nach einem Wechsel des Studienziels oder des/eines Studienfachs (auch Nebenfach) wird die Förderung nur geleistet, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen wird (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Wichtige Gründe im Sinne der BAföG-Vorschriften sind:
Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund ist auch zu einem späteren
Zeitpunkt noch förderungsunschädlich, wenn er unverzüglich nach Eintritt
des unabweisbaren Grundes erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unabweisbar
ist ein Grund, der eine Wahl zwischen Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und
ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein Grund ist unabweisbar, wenn er die
Fortführung des bisherigen Studiums sinnlos werden lässt (Beispiel: unfallbedingte
Lähmung eines Sportstudenten; die eine spätere Berufsausübung verhindernde Allergie
eines Pharmaziestudenten).
Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 BAföG gilt seit Inkrafttreten des 21. BAföG-Änderungsgesetzes
Folgendes:
Künftig wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch
in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel vorgelegen
hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch
bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Diese –widerlegbare-
Regelvermutung erstreckt sich auch darauf, dass der Fachrichtungswechsel
oder Ausbildungsabbruch unverzüglich erfolgt ist, nachdem der wichtige
Grund eingetreten ist. Der Fachrichtungswechsel muss dem Amt auf
jeden Fall angezeigt werden!
Ansonsten, also in allen anderen Fällen, ist eine ausführliche, schriftliche Begründung für den Fachwechsel
oder Ausbildungsabbruch notwendig. Wir beantworten hierzu gern Ihre Fragen!