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Fachrichtungswechsel

Nach einem Wechsel des Studienziels oder des/eines Studienfachs (auch Nebenfach) wird die Förderung nur geleistet, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen wird (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Wichtige Gründe im Sinne der BAföG-Vorschriften sind:

  • mangelnde Eignung für das zunächst gewählte Studienfach/-ziel
  • ein schwerwiegender Neigungswandel.

Ein Fachwechsel aus unabweisbarem Grund ist auch zu einem späteren Zeitpunkt noch förderungsunschädlich, wenn er unverzüglich nach Eintritt des unabweisbaren Grundes erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein Grund ist unabweisbar, wenn er die Fortführung des bisherigen Studiums sinnlos werden lässt (Beispiel: unfallbedingte Lähmung eines Sportstudenten; die eine spätere Berufsausübung verhindernde Allergie eines Pharmaziestudenten).

Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 BAföG gilt seit Inkrafttreten des 21. BAföG-Änderungsgesetzes Folgendes:

Künftig wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel vorgelegen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Diese –widerlegbare- Regelvermutung erstreckt sich auch darauf, dass der Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch unverzüglich erfolgt ist, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist. Der Fachrichtungswechsel muss dem Amt auf jeden Fall angezeigt werden!

Ansonsten, also in allen anderen Fällen, ist eine ausführliche, schriftliche Begründung für den Fachwechsel oder Ausbildungsabbruch notwendig. Wir beantworten hierzu gern Ihre Fragen!

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