Förderungsfähig ist nicht, wer zu Beginn seines Ausbildungsabschnitts
das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die Förderung eines Auszubildenden von über 30 Jahren ist ausnahmsweise
(§ 10 Abs. 3 BAföG) möglich, wenn der Auszubildende:
- die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben
hat;
- den Zugang zur Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation
erhalten hat;
- aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung
von Kindern bis zu 10 Jahren die Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen
konnte;
- infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
bedürftig geworden ist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige
Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen
und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
aufgenommen wurde.
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