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Höchstalter und Ausnahmen

Förderungsfähig ist nicht, wer zu Beginn seines Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Die Förderung eines Auszubildenden von über 30 Jahren ist ausnahmsweise (§ 10 Abs. 3 BAföG) möglich, wenn der Auszubildende:

  • die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hat;
  • den Zugang zur Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation erhalten hat;
  • aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren die Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen konnte;
  • infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Vorsicht! Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und gelten nur, wenn die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.

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