
Im Absatz 1 sind im Wesentlichen Ausländer mit einem Daueraufenthaltsrecht oder einer Niederlassungserlaubnis erfasst.
Für Ausländer, die nicht durch die Regelungen des Absatzes 1 erfasst sind, aber dennoch eine Bleibeperspektive haben, können durch die Regelungen des Absatzes 2 erfasst sein. Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 2 wird direkt an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes angeknüpft. Die in der § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelisteten Aufenthaltstitel führen direkt zur BAföG-Berechtigung. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltstitel erfordern zusätzlich eine vierjährige Mindestaufenthaltsdauer. In beiden Fallgruppen besteht das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Eine Mindesterwerbsdauer wird dagegen nicht vorausgesetzt.
Im Übrigen wird Ausländern nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese selbst vor Beginn des Ausbildungsabschnittes sich insgesamt fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig waren. Gleiches gilt, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des Ausbildungsabschnittes insgesamt drei Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Nach § 8 Abs. 4 BAföG verlieren Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt demnach für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.