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Vorausleistungsverfahren

Die meisten Studenten sind auf finanzielle Mithilfe Ihrer Eltern angewiesen. In Einzelfällen kommt es aber leider vor, dass die Unterhaltspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Auszubildenden, die den jeweils Unterhaltsverpflichteten nicht in eigener Verantwortung notfalls auf Unterhaltszahlungen verklagen möchten, das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG geschaffen. Sofern Sie sich für einen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG entscheiden, leistet das Land Baden-Württemberg quasi anstelle des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils den angerechneten Unterhaltsbetrag voraus. Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden geht als Folge der Vorausleistung kraft Gesetz auf das Land Baden-Württemberg über. Das Land Baden-Württemberg führt u.U. einen Unterhaltsprozess gegen den Unterhaltspflichtigen, um den vorausgeleisteten Unterhalt ersetzt zu bekommen.

Voraussetzungen für Vorausleistungen sind:
  1. ein entsprechender Antrag (Formblatt 8), der innerhalb des Bewilligungszeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen ist,
  2. eine Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass die Eltern (ein Elternteil) den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die zur Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte nicht erteilen und
  3. die objektive Gefährdung der Ausbildung, d.h. es dürfen keine anderweitigen zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Vor der abschließenden Entscheidung über den Vorausleistungsantrag sind die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Elternteile anzuhören. Insgesamt handelt es sich um ein sehr zeitaufwändiges Verfahren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Amt für Ausbildungsförderung.

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