
Laut der Bestimmung nach § 120
Abs.2 SGB III sollen Studierende weitestgehend von Leistungen der
Arbeitsagentur fern gehalten werden. Diese lautet:
Abs 2: "Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen
Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen
ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student
darlegt und nachweist, daß der Ausbildungsgang die Ausübung einer
versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden
Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt."
Wer
keine versicherungspflichtige Arbeit annehmen kann, gilt nicht als arbeitslos und kann somit
auch keine Leistungen beziehen. Sofern ein Anspruch auf Leistungen
von der Arbeitsagentur aber grundsätzlich vorliegt, lohnt sich eine genaue
Prüfung.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Das Arbeitslosengeld richtet
sich nach dem zuletzt erzielten Nettoentgelt und liegt bei 60 % oder 67 %.
Siehe auch die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit: was? wie viel? wer? Finanzielle Hilfen der Bundesagentur auf
einen Blick