
Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
werden als Hartz IV bezeichnet. Das SGB II kennt 2 Leistungsarten:
Unterhaltssicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld) und
Arbeitseingliederungsleistungen.
ALG II gilt für erwerbsfähige Personen
zwischen 15 und 64 Jahren, das Sozialgeld für die mit zusammenlebenden
Angehörigen (Partner, minderjährige Kinder). Zuständig für ALG II sind die örtlichen Jobcenter
.
Nach SGB II werden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung erbracht.Vermögen, ein eigenes Einkommen, andere
Sozialleistungen wie Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen finden bei der Berechnung
der Förderungshöhe Berücksichtigung. Nicht zum Einkommen im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes zählt jedoch das Erziehungsgeld. Das neue Elterngeld wird
mit dem Mindestbeitrag von 300,- €
pro Monat ebenfalls nicht als Einkommen
angerechnet.
Studierende, deren Ausbildung dem
Grunde nach BAföG förderungsfähig ist, sind
grundsätzlich von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeschlossen (§ 7 Abs.5
und 6 SGB II). Dieser Ausschluss greift im Falle einer Beurlaubung
nicht.
Nur in besonderen Härtefällen kann
nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Darlehen geleistet werden. Hierfür müssen außergewöhnliche, schwerwiegende,
atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die
z.B. einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert haben. Der wesentliche Teil
der Ausbildung sollte bereits absolviert sein und der bevorstehende
Abschluss droht unverschuldet an Mittellosigkeit zu
scheitern.
Ausnahmen für die ALG II auch von Studierenden beantragt
werden können:
- Nicht
ausbildungsgeprägter Mehrbedarf aufgrund einer Schwangerschaft
- Mehrbedarf für
Alleinerziehung
- Mehrbedarf
für kostenaufwendige Ernährung
- bestimmte einmalige
Leistungen (z.B. Erstausstattung für
Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und mehrtägige
Klassenfahrten)
- Während eines Urlaubssemesters infolge von Krankheit oder
Schwangerschaft
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft
Ab der 13.
Schwangerschaftswoche bis zum tatsächlichen Entbindungstermin können
Studentinnen einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % (i.d.R. 59,- € für
Alleinstehende; 53,- € für Paare) der individuell zustehenden Regelleistung
beantragen, wenn sie BAföG oder andere soziale Leistungen beziehen.
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
Einen Anspruch auf
Mehrbedarf haben Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit
zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben in Höhe von 36 %
(entspricht i.d.R. 124 €) der maßgeblichen Regelleistung erhalten.
Anerkannt wird ein Mehrbedarf von 12 % der Regelleistung für jedes Kind, wenn
sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 %
der maßgeblichen Regelleistung.
Die pauschalierte Regelleistung sieht in den alten Bundesländern 100% mit
345,- € vor.
Kinder bis 13 Jahre erhalten
mit 60% 207,- €
Jugendliche von 14 -18 Jahren mit 80% 276,- €.
Antragstellung
Anträge auf
ALG II oder Sozialgeld gelten ab Antragstellung und müssen schriftlich beim
örtlich zuständigen Job-Center
eingereicht und ausreichend begründet
werden. Da es sich bei Sozialhilfeentscheidungen immer um
Einzelfallentscheidungen handelt, ist es sinnvoll, sich vor der Antragstellung
zu informieren.
Als Antragstellerin bzw. Antragsteller ist
man für die Angabe der notwenigen Tatsachen und die Vorlage erforderlicher
Nachweise verantwortlich. Zur Antragstellung benötigt man also alle Unterlagen,
aus denen sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben. Dazu
zählen: Personalausweis, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, alle vorliegenden
Einkommensnachweise wie Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, BAföG-, Kindergeld- und
Wohngeldbescheid, Nachweis über Unterhaltsleistungen, Belege über
Versicherungsbeträge, Familienstammbuch, Geburtsurkunde des Kindes bzw.
Mutterpass, evtl. Scheidungsurteil und Unterhaltstitel, Studienbescheinigung,
Krankenkassenbescheinigung, Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Gegen einen Bescheid der Behörde,
also auch gegen die Ablehnung eines Antrages kann zunächst Widerspruch eingelegt
werden. So besteht die Möglichkeit, die gefällte Entscheidung überprüfen zu
lassen. Weitere Hinweise dazu können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des
Bescheides entnehmen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht außerdem der
Weg zum Verwaltungsgericht offen. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich
nach möglichen Beratungshilfen im Rahmen der Hilfe in
besonderen Lebenslagen zu erkundigen.
Infos über: Sozialgeld für Kinder