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Arbeitslosengeld II

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) werden als Hartz IV bezeichnet. Das SGB II kennt 2 Leistungsarten: Unterhaltssicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld) und Arbeitseingliederungsleistungen. 
ALG II gilt für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren, das Sozialgeld für die mit zusammenlebenden Angehörigen (Partner, minderjährige Kinder). Zuständig für ALG II sind die örtlichen Jobcenter .

Nach SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht.Vermögen, ein eigenes Einkommen, andere Sozialleistungen wie Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen finden bei der Berechnung der Förderungshöhe Berücksichtigung. Nicht zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zählt jedoch das Erziehungsgeld. Das neue Elterngeld wird mit dem Mindestbeitrag von 300,- € pro Monat ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet.

Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist, sind grundsätzlich von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeschlossen (§ 7 Abs.5 und 6 SGB II). Dieser Ausschluss greift im Falle einer Beurlaubung nicht.

Nur in besonderen Härtefällen kann nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Hierfür müssen außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die z.B. einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert haben. Der wesentliche Teil der Ausbildung sollte bereits absolviert sein und der bevorstehende Abschluss droht unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern.

Ausnahmen für die ALG II auch von Studierenden beantragt werden können:
- Nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf aufgrund einer Schwangerschaft 
- Mehrbedarf für Alleinerziehung
- Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
- bestimmte einmalige Leistungen (z.B. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft  und Geburt sowie Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und  mehrtägige Klassenfahrten)
- Während eines Urlaubssemesters infolge von Krankheit oder Schwangerschaft

Mehrbedarf wegen Schwangerschaft
Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum tatsächlichen Entbindungstermin können Studentinnen einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % (i.d.R. 59,- € für Alleinstehende; 53,- € für Paare) der individuell zustehenden Regelleistung beantragen, wenn sie BAföG oder andere soziale Leistungen beziehen.

Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
Einen Anspruch auf Mehrbedarf haben Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben in Höhe von 36 % (entspricht i.d.R. 124 €) der maßgeblichen Regelleistung erhalten. Anerkannt wird ein Mehrbedarf von 12 % der Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 % der maßgeblichen Regelleistung.

Die pauschalierte Regelleistung sieht in den alten Bundesländern 100% mit 345,- € vor.
Kinder bis 13 Jahre erhalten mit 60% 207,- € 
Jugendliche von 14 -18 Jahren mit 80% 276,- €. 

Antragstellung
Anträge auf ALG II oder Sozialgeld gelten ab Antragstellung und müssen schriftlich beim örtlich zuständigen Job-Center  eingereicht und ausreichend begründet werden. Da es sich bei Sozialhilfeentscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, ist es sinnvoll, sich vor der Antragstellung zu informieren.

Als Antragstellerin bzw. Antragsteller ist man für die Angabe der notwenigen Tatsachen und die Vorlage erforderlicher Nachweise verantwortlich. Zur Antragstellung benötigt man also alle Unterlagen, aus denen sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben. Dazu zählen: Personalausweis, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, alle vorliegenden Einkommensnachweise wie Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, BAföG-, Kindergeld- und Wohngeldbescheid, Nachweis über Unterhaltsleistungen, Belege über Versicherungsbeträge, Familienstammbuch, Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterpass, evtl. Scheidungsurteil und Unterhaltstitel, Studienbescheinigung, Krankenkassenbescheinigung, Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

Gegen einen Bescheid der Behörde, also auch gegen die Ablehnung eines Antrages kann zunächst Widerspruch eingelegt werden. So besteht die Möglichkeit, die gefällte Entscheidung überprüfen zu lassen. Weitere Hinweise dazu können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht außerdem der Weg zum Verwaltungsgericht offen. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich nach möglichen Beratungshilfen im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu erkundigen.

Infos über: Sozialgeld für Kinder

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