
Seit 01.01.2001 gibt es das Bundeserziehungsgeldgesetz (geändert 29.12.2003). Dieses gilt für alle ab diesem Zeitpunkt und bis einschließlich 31.12.2006 geborenen Kinder. Das Erziehungsgeld wird nur 6 Monate rückwirkend gewährt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch auf Siehe auch auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.
Anspruch auf Bundeserziehungsgeld hat, wer
• seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
• das Kind vorwiegend
selbst erzieht und betreut,
• die Personensorge für das Kind hat und mit
ihm in einem Haushalt lebt,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, das
heißt einer Teilzeitbeschäftigung
von nicht mehr als 30
Wochenstunden nachgeht.
Diese Voraussetzungen gelten auch für Bürgerinnen und
Bürger der Europäischen Union und andere Ausländer/innen, sofern sie eine
Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis haben. Der Erziehungsgeldanspruch
besteht vom Tage der Geburt des Kindes an. Studierende erhalten
Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen.
Zwei Förderungsmodelle
Nach dem neuen
Bundeserziehungsgeldgesetz steht den Anspruchsberechtigten für Geburten ab 1.
Januar 2001 grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Modellen offen, sofern
bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
• Nach dem bereits bisher
bestehenden Pauschalmodell wird das Erziehungsgeld
einkommensabhängig
in Höhe des monatlichen Regelbetrages von maximal 300 €
längstens bis zur Vollendung des 24.
Lebensmonats des Kindes gewährt.
• Entscheidet man sich alternativ für das neu
eingeführte Budget-Modell, bezieht man
abhängig vom Einkommen ein
erhöhtes Erziehungsgeld (Budget) von bis zu 450 €
monatlich,
allerdings nur bis zum ersten Geburtstag des Kindes. Gleichzeitig muss
die/der Anspruchsberechtigte in diesem Fall auf weitere Zahlungen im
zweiten
Lebensjahr des Kindes
verzichten.
Die Entscheidung für eines der beiden Modelle ist für die
volle Bezugsdauer verbindlich und kann nur in Fällen besonderer Härte einmal
geändert werden. Achtung: Wenn Sie sich für das Budget-Modell nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz entscheiden, ist der Anspruch auf Landeserziehungsgeld
in der Regel ausgeschlossen.
Einkommensgrenzen
Für das Erziehungsgeld gelten Jahreseinkommensgrenzen. Die
Einkommensgrenze liegt im 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes.
bei
einem Kind
:
a) Regelbetrag:
- bei Paaren mit 1 Kind bei 30.000
€
- bei Alleinerziehenden mit 1 Kind bei 23.000
€
b) Budget:
- bei Paaren 22.086 €
- bei
Alleinerziehenden 19.086 €
Ab dem 7. Monat des
Kindes gelten niedrigere
Einkommensgrenzen:
a) Regelbetrag:
- bei Paaren mit 1 Kind16.500
€ Jahreseinkommen;
- bei Alleinerziehenden mit 1 Kind 13.500 €
Jahreseinkommen
b) Budget:
- bei Paaren mit 1 Kind 22.086 €
Jahreseinkommen
- bei alleinerziehenden mit 1 Kind 19.086 €
Jahreseinkommen
Die Einkommensgrenze erhöht sich
für jedes weitere Kind um 3.140 €. Bei
Übersteigen der Einkommensgrenze vermindert sich der Regelbetrag um 5,2 % des
übersteigenden Einkommens, das Budget verringert sich um 7,2 % dieses
Einkommens.
Kombination mit anderen
Sozialleistungen
Das
Bundeserziehungsgeld wird zusätzlich zu anderen Sozialleistungen wie
beispielsweise Sozialhilfe, Wohngeld oder BAföG gezahlt. Das laufend zu zahlende Mutterschaftsgeld, das der Mutter während der Schutzfrist nach der Geburt
gewährt wird, findet allerdings Anrechnung, sofern dieses nicht für ein weiteres
Kind gezahlt wird, und zwar in Höhe von bis zu 13 € täglich beim Budgetmodell,
ansonsten bis zu 10 € täglich.
Eine rückwirkende
Gewährung ist für höchstens
sechs Monate vor der Antragstellung möglich. Anträge sind schriftlich an die
L-Bank Baden-Württemberg zu richten. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie
im Internet unter www.l-bank.de oder beim Sozial- und Jugendamt.