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Bundeserziehungsgeld

Seit 01.01.2001 gibt es das Bundeserziehungsgeldgesetz (geändert 29.12.2003). Dieses gilt für alle ab diesem Zeitpunkt und bis einschließlich 31.12.2006 geborenen Kinder. Das Erziehungsgeld wird nur 6 Monate rückwirkend gewährt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch auf Siehe auch auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld hat, wer

• seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
• das Kind vorwiegend selbst erzieht und betreut,
• die Personensorge für das Kind hat und mit ihm in einem Haushalt lebt,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, das heißt einer Teilzeitbeschäftigung 
  von nicht mehr als 30 Wochenstunden nachgeht.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und andere Ausländer/innen, sofern sie eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis haben. Der Erziehungsgeldanspruch besteht vom Tage der Geburt des Kindes an. Studierende erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen. 


Zwei Förderungsmodelle

Nach dem neuen Bundeserziehungsgeldgesetz steht den Anspruchsberechtigten für Geburten ab 1. Januar 2001 grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Modellen offen, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

• Nach dem bereits bisher bestehenden Pauschalmodell wird das Erziehungsgeld
  einkommensabhängig in Höhe des monatlichen Regelbetrages von maximal 300 €
  längstens bis zur Vollendung des 24.  Lebensmonats des Kindes gewährt.
• Entscheidet man sich alternativ für das neu eingeführte Budget-Modell, bezieht man
  abhängig vom Einkommen ein erhöhtes Erziehungsgeld (Budget) von bis zu 450 €
  monatlich, allerdings nur bis zum ersten Geburtstag des Kindes. Gleichzeitig muss
  die/der Anspruchsberechtigte in diesem Fall auf weitere Zahlungen im zweiten
  Lebensjahr des Kindes verzichten.

Die Entscheidung für eines der beiden Modelle ist für die volle Bezugsdauer verbindlich und kann nur in Fällen besonderer Härte einmal geändert werden. Achtung: Wenn Sie sich für das Budget-Modell nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz entscheiden, ist der Anspruch auf Landeserziehungsgeld in der Regel ausgeschlossen.


Einkommensgrenzen

Für das Erziehungsgeld gelten Jahreseinkommensgrenzen. Die Einkommensgrenze liegt im 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes.

bei einem Kind :
a) Regelbetrag:
- bei Paaren mit 1 Kind bei 30.000 €
- bei Alleinerziehenden mit 1 Kind bei 23.000 €
b) Budget:
- bei Paaren 22.086 €
- bei Alleinerziehenden 19.086 €

Ab dem 7. Monat des Kindes gelten niedrigere Einkommensgrenzen:
a) Regelbetrag:
- bei Paaren mit 1 Kind16.500 € Jahreseinkommen;
- bei Alleinerziehenden mit 1 Kind 13.500 € Jahreseinkommen
b) Budget:
- bei Paaren mit 1 Kind 22.086 € Jahreseinkommen
- bei alleinerziehenden mit 1 Kind 19.086 € Jahreseinkommen

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes weitere Kind um 3.140 €. Bei Übersteigen der Einkommensgrenze vermindert sich der Regelbetrag um 5,2 % des übersteigenden Einkommens, das Budget verringert sich um 7,2 % dieses Einkommens.


Kombination mit anderen Sozialleistungen

Das Bundeserziehungsgeld wird zusätzlich zu anderen Sozialleistungen wie beispielsweise Sozialhilfe, Wohngeld oder BAföG gezahlt. Das laufend zu zahlende Mutterschaftsgeld, das der Mutter während der Schutzfrist nach der Geburt gewährt wird, findet allerdings Anrechnung, sofern dieses nicht für ein weiteres Kind gezahlt wird, und zwar in Höhe von bis zu 13 € täglich beim Budgetmodell, ansonsten bis zu 10 € täglich.


Eine rückwirkende Gewährung ist für höchstens sechs Monate vor der Antragstellung möglich. Anträge sind schriftlich an die L-Bank Baden-Württemberg zu richten. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie im Internet unter www.l-bank.de oder beim Sozial- und Jugendamt.

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