
Deutsche Eltern haben Anspruch auf Kindergeld
wenn,
• sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
Deutschland haben,
• sie im Ausland leben, aber in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig sind.
AusländerInnen, die in Deutschland wohnen, können Kindergeld
erhalten wenn,
• eine gültige Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom
Studium besteht. Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Es besteht aber ein Anspruch auf Gewährung
des Kinderfreibetrags
• sie EU-Angehörige oder SchweizerInnen sind
unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis
• sie Staatsangehörige anderer
Länder sind, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen hat und sie
als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder
beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen
Für ein Kind kann
immer nur eine Person Kindergeld erhalten, wobei die Eltern grundsätzlich frei
wählen können, wem von ihnen es zukommen soll. Leben die Eltern getrennt oder
sind sie geschieden, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das
Kind lebt.
Berücksichtigt werden:
• im ersten
Grad mit dem/der Antragsteller/in verwandte Kinder.
• Kinder des
Ehegatten/der Ehegattin (Stiefkinder) und Enkelkinder, wenn der/die
Antragsteller/in sie in den Haushalt aufgenommen hat.
• Pflegekinder,
die im Haushalt des/der Antragsteller/in leben, für längere Zeit zu der Familie
des/der Antragsteller/in gehören und nicht mehr der Obhut und Pflege ihrer
Eltern unterstehen.
Kindergeld
wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten
Voraussetzungen kommt jedoch eine Gewährung bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres (bis 1/2007) des Kindes in Betracht, so beispielsweise wenn
das Kind sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und seine
Einkünfte einen bestimmten Betrag im Kalenderjahr nicht übersteigen. Nach
dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007, soll die Berücksichtigung
volljähriger Kinder in Ausbildung beim Kindergeld (Kinderfreibetrag) nur noch
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten. Das Gesetz tritt ab Kalenderjahr
2007 in Kraft.
Übergangsregelung: Wer im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr
vollendet, für den kann bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld
bezogen werden. Wer im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet,
für den kann weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld
bezogen werden
Das Kindergeld beträgt
• jeweils 154,-
€ für die ersten drei Kinder,
• jeweils 179,- € für jedes weitere
Kind
und wird unabhängig vom Elterneinkommen von der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes oder
vom öffentlichen Arbeitgeber ausbezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
wird von Amts wegen geprüft, ob für die Eltern das Kindergeld oder der
Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag günstiger sind. Kindergeld wird
beim Antrag auf BAföG - Leistungen nicht als Einkommen
angerechnet.
Achtung: Die
Kindergeldzahlung entfällt bei Studienunterbrechung oder Urlaubssemester z. B.
wegen Erwerbstätigkeit. Außerdem bei Einkünften über 7680,- €
pro Kalenderjahr. Bei Überschreitung entfällt die Leistung für den
entsprechenden Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden.
Ausbildungskosten sind von den Einkünften absetzbar. Zu den Einkünften
zählen: Zuschüsse nach BAföG (nicht Darlehensanteil), Waisenrente,
Wohngeld, Stipendien und weitere Einkommen.
Mit der Eheschließung des Kindes
entfällt der Kindergeldanspruch. Es sei denn, die Eltern kommen weiterhin für
das Kind auf und der Ehegatte hat nur sehr geringes Einkommen.
Bei
Schwangerschaft/Kindererziehung wird die Ausbildung nur vorübergehend
unterbrochen, und das Kindergeld wird weiter gezahlt. D.h., wird nach höchstens
4 Monaten nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) das
Studium fortgesetzt, so besteht Anspruch auf eigenes Kindergeld.
Wird
die Ausbildung wegen Mutterschaft vorübergehend unterbrochen, wird Kindergeld
grundsätzlich weitergezahlt, jedoch nicht während des Bezugs von Erziehungsgeld
bzw. während der Elternzeit.
Die für die Gewährung von Kindergeld erforderlichen Anträge
erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Vordrucke erhalten Sie
auch unter www.familienkasse.de sowie www.bzst.de. Siehe auch das Merkblatt Kindergeld