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Kindergeld

Deutsche Eltern haben Anspruch auf Kindergeld wenn,
• sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben,
• sie im Ausland leben, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

AusländerInnen, die in Deutschland wohnen, können Kindergeld erhalten wenn,
• eine gültige Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Studium besteht. Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Es besteht aber ein Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrags
• sie EU-Angehörige oder SchweizerInnen sind unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis
• sie Staatsangehörige anderer Länder sind, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen hat und sie als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen
Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten, wobei die Eltern grundsätzlich frei wählen können, wem von ihnen es zukommen soll. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt.

Berücksichtigt werden:
• im ersten Grad mit dem/der Antragsteller/in verwandte Kinder.
• Kinder des Ehegatten/der Ehegattin (Stiefkinder) und Enkelkinder, wenn der/die Antragsteller/in sie in den Haushalt aufgenommen hat.
• Pflegekinder, die im Haushalt des/der Antragsteller/in leben, für längere Zeit zu der Familie des/der Antragsteller/in gehören und nicht mehr der Obhut und Pflege ihrer Eltern unterstehen.

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Gewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bis 1/2007)  des Kindes in Betracht, so beispielsweise wenn das Kind sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und seine Einkünfte einen bestimmten Betrag im Kalenderjahr nicht übersteigen. Nach dem  Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007, soll die Berücksichtigung volljähriger Kinder in Ausbildung beim Kindergeld (Kinderfreibetrag) nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten. Das Gesetz tritt ab Kalenderjahr 2007 in Kraft.

Übergangsregelung: Wer im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet, für den kann bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden.  Wer im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet, für den kann weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden

Das Kindergeld beträgt
• jeweils 154,- € für die ersten drei Kinder,
• jeweils 179,- € für jedes weitere Kind
und wird unabhängig vom  Elterneinkommen von der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes oder vom öffentlichen Arbeitgeber ausbezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird von Amts wegen geprüft, ob für die Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag günstiger sind. Kindergeld wird beim Antrag auf BAföG - Leistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Achtung: Die Kindergeldzahlung entfällt bei Studienunterbrechung oder Urlaubssemester z. B. wegen Erwerbstätigkeit. Außerdem bei Einkünften über 7680,- € pro Kalenderjahr. Bei Überschreitung entfällt die Leistung für den entsprechenden Zeitraum völlig und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Ausbildungskosten sind von den Einkünften absetzbar. Zu den Einkünften zählen:  Zuschüsse nach BAföG (nicht Darlehensanteil), Waisenrente, Wohngeld, Stipendien und weitere Einkommen.
Mit der Eheschließung des Kindes entfällt der Kindergeldanspruch. Es sei denn, die Eltern kommen weiterhin für das Kind auf und der Ehegatte hat nur sehr geringes Einkommen.

Bei Schwangerschaft/Kindererziehung wird die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen, und das Kindergeld wird weiter gezahlt. D.h., wird nach höchstens 4  Monaten nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt) das Studium fortgesetzt, so besteht Anspruch auf eigenes Kindergeld.
Wird die Ausbildung wegen Mutterschaft vorübergehend unterbrochen, wird Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, jedoch nicht während des Bezugs von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit.
Die für die Gewährung von Kindergeld erforderlichen Anträge erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Vordrucke erhalten Sie auch unter www.familienkasse.de sowie www.bzst.de. Siehe auch das Merkblatt Kindergeld 

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