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Landeserziehungsgeld

Im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Erziehungsgeld des Bundes bzw. des Elterngeldes gewährt das Land Baden-Württemberg abhängig vom Einkommen Landeserziehungsgeld. Zu unterscheiden ist der Anspruchszeitraum für Geburten bis 31.12.06 und nach dem 1.1.07:


Für Geburten bis 31.12.2006 gilt folgende Regelung:  

Landeserziehungsgeld wird für die Dauer von höchstens 12 Monaten in Höhe von bis zu 205 € einkommensabhäng gewährt. Der Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind auf maximal 307 €.

Einen Anspruch hat, wer die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld erfüllt und darüber hinaus seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat. Neben deutschen Eltern sind auch Ausländer/innen berechtigt, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören, wobei es genügt, wenn ein Ehegatte oder das Kind die Staatsangehörigkeit besitzt.

Teilzeiterwerbstätigkeiten des betreuenden Elternteils von wöchentlich 20 Stunden sind zulässig. Gehen beide Ehegatten einer Teilzeitbeschäftigung nach, sind jeweils bis zu 30 Stunden wöchentlich zugelassen.


Einkommensgrenzen:

- Ehepaare/eheänhlicher Gemeinschaft: € 1.380 netto monatlich
- Alleinerziehende 1.125 € netto monatlich
- Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für das zweite und jedes weitere Kind abhängig vom Geburtsdatum um 179 € (für Geburten ab 1.1.2001), 205 € (für Geburten ab 1.1.2002) bzw. 230 € (für Geburten ab 1.1.2003).

Werden die Einkommensgrenzen überschritten, verringert sich das Landeserziehungsgeld stufenweise.
Achtung: Wenn Sie sich für das Budget-Modell nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz entscheiden, ist der Anspruch auf Landeserziehungsgeld in der Regel ausgeschlossen.
Auch für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden kann. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung noch vor Ablauf des Bundeserziehungsgeldes, damit das Landeserziehungsgeld möglichst nahtlos an die Zahlungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz anschließt. Rückwirkende Zahlungen sind für höchstens sechs Monate möglich.


Für Geburten ab 1.1.2007 gilt folgende Regelung:

Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 10 Monate.
Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher (1380 Euro bei Paaren und 1125 Euro bei allein Erziehenden), sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für Alleinerziehende auf 1.225 Euro angehoben.


Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Die entsprechenden Anträge sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der L-Bank:
L-Bank
Erziehungsgeldstelle
76113 Karlsruhe
telefonischer Beratungsdienst:  0721/ 38330
Mo – Fr 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

oder beim Sozial- und Jugendamtes Konstanz:

Sozial- und Jugendamt Konstanz
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Informations- u. Servicestelle
07531/ 900403 oder 900406
Mo-Fr 8-12 Uhr ; Mo, Di, Do 14-16 Uhr und Mi 14-17 Uhr

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