
Im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Erziehungsgeld des Bundes bzw. des
Elterngeldes gewährt das Land Baden-Württemberg abhängig vom Einkommen Landeserziehungsgeld. Zu unterscheiden
ist der Anspruchszeitraum für Geburten bis 31.12.06 und nach dem
1.1.07:
Für Geburten bis 31.12.2006 gilt folgende
Regelung:
Landeserziehungsgeld wird für die Dauer von
höchstens 12 Monaten in Höhe von bis zu 205 € einkommensabhäng gewährt. Der Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind auf maximal 307 €.
Einen
Anspruch hat, wer die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld
erfüllt und
darüber hinaus seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg
hat. Neben deutschen Eltern sind auch Ausländer/innen berechtigt, die einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den europäischen Wirtschaftsraum angehören, wobei es genügt, wenn ein Ehegatte
oder das Kind die Staatsangehörigkeit besitzt.
Teilzeiterwerbstätigkeiten des betreuenden Elternteils von
wöchentlich 20 Stunden sind zulässig. Gehen beide Ehegatten einer
Teilzeitbeschäftigung nach, sind jeweils bis zu 30 Stunden wöchentlich
zugelassen.
Einkommensgrenzen:
- Ehepaare/eheänhlicher Gemeinschaft:
€ 1.380 netto monatlich
- Alleinerziehende 1.125 € netto monatlich
- Die
Einkommensgrenzen erhöhen sich für das zweite und jedes weitere Kind abhängig
vom Geburtsdatum um 179 € (für Geburten ab 1.1.2001), 205 € (für Geburten ab
1.1.2002) bzw. 230 € (für Geburten ab 1.1.2003).
Werden die
Einkommensgrenzen überschritten, verringert sich das Landeserziehungsgeld
stufenweise.
Achtung: Wenn Sie sich für
das Budget-Modell nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
entscheiden, ist der Anspruch auf
Landeserziehungsgeld in der Regel ausgeschlossen.
Auch für die Gewährung von
Landeserziehungsgeld ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der frühestens
ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden kann. Es empfiehlt sich
eine frühzeitige Antragstellung noch vor Ablauf des Bundeserziehungsgeldes,
damit das Landeserziehungsgeld möglichst nahtlos an die Zahlungen nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz anschließt. Rückwirkende Zahlungen sind für höchstens
sechs Monate möglich.
Für
Geburten ab 1.1.2007 gilt folgende Regelung:
Das Landeserziehungsgeld
beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten
Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel
ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 10 Monate.
Es gelten die
gleichen Einkommensgrenzen wie bisher (1380 Euro bei Paaren und 1125 Euro bei
allein Erziehenden), sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare
auf 1.480 Euro und für Alleinerziehende auf 1.225 Euro angehoben.
Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens
ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Die
entsprechenden Anträge sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der
L-Bank:
L-Bank
Erziehungsgeldstelle
76113 Karlsruhe
telefonischer
Beratungsdienst: 0721/ 38330
Mo – Fr 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00
Uhr
oder beim Sozial- und Jugendamtes Konstanz:
Sozial- und Jugendamt
Konstanz
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Informations- u. Servicestelle
07531/ 900403 oder 900406
Mo-Fr
8-12 Uhr ; Mo, Di, Do 14-16 Uhr und Mi 14-17 Uhr