
Alleinerziehende können nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhalt für ihr Kind aus
öffentlichen Mitteln erhalten, wenn das Kind keinen Unterhalt vom anderen
Elternteil bezieht und ihm auch keine Waisenbezüge zustehen. Anspruchsberechtigt
sind Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; der Anspruch besteht
längstens für insgesamt 72 Monate, ist allerdings ausgeschlossen, wenn beide
Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet. Dies gilt
auch, wenn der/die Alleinerziehende keine Auskünfte über den anderen Elternteil
gibt oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des
anderen Elternteils nicht mitwirkt.
Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich aus dem Regelbetrag,
von dem die Hälfte des Erstkindergeldes in Abzug gebracht wird, und beträgt ab
1.1.2008 für Kinder in
den alten Bundesländern unter 6 Jahren 125,- € / Monat und vom 6. Jahr bis unter 12
Jahren 168,- €/ Monat.
Der alleinerziehungsberechtigte Elternteil
kann „freiwillige“ Beistandschaft beantragen. Die Aufgaben der
Beistandschaft beschränken sich auf zwei Bereiche: Die Vaterschaftsfeststellung und
die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Der Antrag muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Weitere Auskünfte und
Anträge erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt