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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhalt für ihr Kind aus öffentlichen Mitteln erhalten, wenn das Kind keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bezieht und ihm auch keine Waisenbezüge zustehen. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; der Anspruch besteht längstens für insgesamt 72 Monate, ist allerdings ausgeschlossen, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet. Dies gilt auch, wenn der/die Alleinerziehende keine Auskünfte über den anderen Elternteil gibt oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils nicht mitwirkt.

Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich aus dem Regelbetrag, von dem die Hälfte des Erstkindergeldes in Abzug gebracht wird, und beträgt ab 1.1.2008 für Kinder in den alten Bundesländern unter 6 Jahren 125,- € / Monat und vom 6. Jahr bis unter 12 Jahren 168,- €/ Monat.

Der alleinerziehungsberechtigte Elternteil kann „freiwillige“ Beistandschaft beantragen. Die Aufgaben der Beistandschaft beschränken sich auf zwei Bereiche: Die Vaterschaftsfeststellung und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Der Antrag muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Weitere Auskünfte und Anträge erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt

 

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