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Wohngeld

Nach § 41 Wohngeldgesetz (WoGG) sind Studierende im Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie "dem Grunde nach" BAföG-Leistungen beziehen könnten. Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, sind trotzdem "dem Grunde nach" BAföG-berechtigt. Das heißt, sie können kein Wohngeld beziehen.

Ausnahmen sind, wenn tatsächlich kein BAföG-Anspruch besteht (z.B. wegen Alter, Fachrichtungswechsel, Überschreitung der Regelstudienzeit) oder wenn  Familienangehörige im eigenen Haushalt leben, die selber keine BAföG-förderbare Ausbildung betreiben (z.B. eigene Kinder). Bei Studierenden mit Kindern wird Wohngeld für den Studierenden bewilligt und das Kind erhält Sozialgeld mit dem Mietanteil.

Die Wohngeldstelle prüft bei Zweifeln bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus das möglicherweise bewilligte Wohngeld überhaupt zum Leben ausreicht. Regelmäßige Einkünfte von mindesten 350 € müssen bei Antragstellung nachgewiesen werden. Unterhaltszahlungen der Eltern werden nicht anerkannt. Es ist dringend ratsam, die Beratungsangebote der zuständigen Stellen in Anspruch zu nehmen und Anträge schriftlich zu stellen.

Weitere Infos zum Wohngeld und Wohngeldrechner

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