
Nach § 41 Wohngeldgesetz (WoGG) sind Studierende im
Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie "dem Grunde nach"
BAföG-Leistungen beziehen könnten. Studierende, die keine BAföG-Leistungen
beziehen, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, sind trotzdem "dem Grunde nach"
BAföG-berechtigt. Das heißt, sie können kein Wohngeld beziehen.
Ausnahmen sind, wenn tatsächlich kein
BAföG-Anspruch besteht (z.B. wegen Alter, Fachrichtungswechsel, Überschreitung
der Regelstudienzeit) oder wenn Familienangehörige im eigenen Haushalt
leben, die selber keine BAföG-förderbare Ausbildung betreiben (z.B. eigene
Kinder). Bei Studierenden mit Kindern wird Wohngeld für den Studierenden
bewilligt und das Kind erhält Sozialgeld mit dem Mietanteil.
Die Wohngeldstelle prüft bei Zweifeln
bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus das möglicherweise
bewilligte Wohngeld überhaupt zum Leben ausreicht. Regelmäßige Einkünfte von
mindesten 350 € müssen bei Antragstellung nachgewiesen werden.
Unterhaltszahlungen der Eltern werden nicht anerkannt. Es ist dringend ratsam,
die Beratungsangebote der zuständigen Stellen in Anspruch zu nehmen und Anträge
schriftlich zu stellen.
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